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Was ist bei einem firmeneigenen Fitnessbereich, den die Beschäftigten in ihrer Freizeit benutzen können, aus der Sicht des Arbeitsschutzes zu beachten?

KomNet Dialog 42189

Stand: 31.05.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Wenn der Arbeitgeber für seineBeschäftigten eine Art Fitnessbereich einrichtet, in dem man sich an Fitnessgeräten (Rudergerät, Ergometer usw.) betätigen kann, muss dann für diesen Bereich auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden? Die Beschäftigten stempeln aus, wenn sie sich in dem Bereich betätigen. Wie ist es mit dem Versicherungsschutz durch die BG, besteht der auch, wenn man sich dabei verletzt? DieBeschäftigten können vor und nach der Arbeit den Bereich nutzen, aber auch die Arbeit unterbrechen. Wie muss man aus Sicht des Arbeitsschutzes mit diesem Bereich umgehen hinsichtlich: - Gefährdungsbeurteilung - Prüfpflicht bei den Geräten - Unterweisung - darf man den Bereich allein nutzen - Versicherungsschutz durch die BG

Antwort:

Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist rechtlich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die BetrSichV gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Die beim Betriebssport genutzten Fitnessgeräte sind keine Arbeitsmittel und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich der BetrSichV . 


Fitnessgeräte fallen unter das Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) (Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 25 ProdSG). Hier können sich Prüfverpflichtungen aus der Gebrauchsanleitung des Gerätes durch den Hersteller ergeben.


Eine Unterweisung hinsichtlich der Nutzung der Fitnessgeräte wird in jedem Fall empfohlen. Die Frage, inwieweit Beschäftigte alleine den Fitnessbereich nutzen dürfen, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ergibt sich unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten (Verletzungsgefahr an den Geräten, Alarmierungs- und Überwachungsmöglichkeiten, gesundheitlicher Zustand der Trainierenden usw.)  als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.


Zu der Frage der Haftung und den versicherungstechnischen Fragen können wir keine Aussage treffen, da es sich hierbei um eine individuellen Rechts- oder Versicherungsangelegenheiten handelt. Entsprechende Anfragen sollten direkt an Angehörige der rechts- oder versicherungsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen gerichtet werden. Wenn der Fitnessbereich auf dem Betriebsgelände liegt, obliegt dem Arbeitgeber auch die Verkehrssicherungspflicht. Diese beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zu mindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.


Auf den PRAXIS-CHECK Fitness-Studio der VBG weisen wir hin.