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Hat der Abfallerzeuger eine Kontrollpflicht, ob durch den Entsorger die erforderlichen Prüfungen der bereitgestellten Behälter durchgeführt wurden?

KomNet Dialog 11746

Stand: 11.03.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Ein Abfallentsorger stellt dem betroffenen Unternehmen (Abfallerzeuger) regelmäßig Absetzbehälter bereit. Die Beschäftigten des Abfallerzeugers befüllen den Behälter, führen sonst aber keine Tätigkeiten an oder mit dem Behälter durch (z.B. Umsetzen o.ä.). Hat der Abfallerzeuger eine Kontrollpflicht, ob durch den Entsorger die erforderlichen Prüfungen nach BetrSichV durchgeführt wurde?

Antwort:

In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Prüfungen definiert. Diese richten sich im Regelfall an jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Arbeitsmittel benutzen sollen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass er seinen Beschäftigten nur geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung geprüft sind (§ 3 Abs. 6 , § 14 BetrSichV i.V.m. TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen").


Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sind unter Berücksichtigung von Herstellerangaben sowie des anzuwendenden technischen Regelwerkes, wie z. B. der TRBS 1201 der DGUV Information 214-016 "Sicherer Einsatz von Absetzkippern" und der DGUV Information 214-017 "Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern" zu ermitteln und festzulegen.


Unter Punkt A 5.3 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung- LV 35 wird die Frage der Verantwortlichkeit zu den Arbeitgeberpflichten beim Überlassen von Arbeitsmitteln folgendermaßen erläutert:

"Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden.


Insbesondere ist ein Nachweis über die letzte wiederkehrende Prüfung am Betriebsort vorzuhalten, soweit diese gemäß BetrSichV vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 BetrSichV).

Im Falle der zur Verfügungstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermie-tung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Zur Verwendung eines gebrauchten Produktes durch den Arbeitgeber siehe LL A 5.1 Fall 2."


Zu beachten ist aber auch, dass das Zivilrecht dem Eigentümer/Vermieter auferlegt, eine ordnungsgemäße Sache als Mietobjekt zu überlassen. Dazu gehört auch die eigenständige Durchführung erforderlicher Prüfungen des Mietobjektes.

Auf die Regelungen des Bügerlichen Gesetzbuches (BGB) , Buch 2, Abschnitt 8, Titel 5 "Mietvertrag, Pachtvertrag" (§§ 535 ff) weisen wir hin.


Auf Grund der v. g. Rechtsvorschriften ist zu empfehlen, dass bezüglich der Prüfpflichten von bereitgestellten Arbeitsmitteln Regelungen im Entsorgungsvertrag getroffen werden. 


Die Arbeitsschutzverwaltung NRW gibt zu der Thematik folgende Erläuterung (siehe auch https://www.mags.nrw/arbeitgeberpflichten):

"Kontrolle und regelmäßiges Überprüfen

Der Arbeitgeber hat, auch bei entsprechender Delegation, immer die letzte Verantwortung für sein Unternehmen. Das bedeutet: Er muss sich überzeugen, dass die von ihm gestaltete Organisation funktioniert. Dafür ist eine regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Erfolgs der geschaffenen Strukturen durch den Arbeitgeber erforderlich."

Eine vertragliche Vereinbarung, nur Absetzbehälter bereitzustellen, die entsprechend geprüft wurden, ist mit der Übertragung von Arbeitgeberpflichten entsprechend § 13 Arbeitsschutzgesetz vergleichbar. Das bedeutet, dass auch bei einer Übertragung von Arbeitgeberpflichten ein Arbeitgeber zumindest stichprobenartig prüfen muss, ob der Pflichtenübernehmer, hier der Entsorgungsbetrieb, seinen vereinbarten Pflichten nachkommt.

Tätigwerden muss ein Arbeitgeber in jedem Fall dann, wenn bereits der Augenschein der Behälter darauf hinweist, dass diese nicht ordnungsgemäß geprüft werden.

Eine generelle Aussage, wann, wie oder wie oft eine solche Vereinbarung zu überprüfen wäre, können wir nicht treffen. Hier ist auch die Eigenverantwortung und Erfahrung eines Unternehmers als Arbeitgeber gefragt.


Hinweis:

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter https://publikationen.dguv.de/regelwerk/  angeboten.