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Die TRGS 400 sagt aus, dass bei Kennzeichnung mit H314 von KEINER geringen Gefährdung ausgegangen werden kann. Ist das für die einzelnen Komponenten oder für das Produkt zu werten?

KomNet Dialog 42183

Stand: 31.01.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Bei einem Produkt zur Schraubensicherung (20 ml Flasche und tropfenweises Auftragen auf das Gewinde vor der Montage) sind wir von einer geringen Gefährdung ausgegangen, zumal nur einer oder wenige Mitarbeiter in einer technischen Instandsetzung das Produkt anwenden. Das Produkt ist gekennzeichnet - H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. - H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Einer der mit 0,1-1 % enthaltenen Bestandteile (Cumolhydroperoxid) ist mit H314 gekennzeichnet. Die TRGS400 sagt aus, dass bei Kennzeichnung mit H314 aber von KEINER geringen Gefährdung ausgegangen werden kann. Ist das für die einzelnen Komponenten oder für das Produkt zu werten?

Antwort:

Maßgeblich sind die Angaben für das Produkt/Gemisch wie auf dem Etikett angegeben, nicht eine eventuelle Einstufung von Einzelkomponenten in Reinform.


Der Ausschluss einer geringen Gefährdung entsprechend TRGS 400 greift bei Verwendung des angegebenen Produktes daher nicht. (Im Umkehrschluss ist die Annahme einer geringen Gefährdung in der Gesamtschau der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich möglich.)