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Müssen Produkte, die vor dem 01.01.2021 produziert wurden und noch keinen UFI Code auf dem Etikett haben, umetikettiert werden, wenn sie nach dem 01.01.2021 verkauft oder auf den Markt gebracht werden?

KomNet Dialog 43187

Stand: 26.10.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Gemäß Anhang VIII der CLP Verordnung wird ab 2021 schrittweise auf bestimmten Produktetiketten der 16-stellige eindeutige Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI Code) verpflichtend. Gibt es eine Regelung für Etiketten von Lagerbeständen? Müssen beispielsweise Produkte, die vor dem 01.01.2021 produziert wurden und noch keinen UFI Code auf dem Etikett haben, umetikettiert werden, wenn sie nach dem 01.01.2021 verkauft oder auf den Markt gebracht werden?

Antwort:

Unfangreiche Informationen zum Anhang VIII CLP-Verordnung können Unternehmen auf folgender Homepage der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) abrufen: https://poisoncentres.echa.europa.eu/de/steps-for-industry


In der Broschüre "Der UFI und die Kennzeichnung Ihrer Produkte" wird zur Kennzeichnung ausgeführt:


"AB WANN SOLLTE DER UFI AUF DEM ETIKETT ANGEGEBEN WERDEN?

Unter allen Umständen sollte die Aufnahme des UFI auf dem Etikett eines Produkts gleichzeitig mit der Übermittlung der harmonisierten Informationen erfolgen. Es wird nicht empfohlen, den UFI auf dem Etikett eines Produkts anzugeben, wenn dieser UFI dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht durch eine gültige Meldung mitgeteilt wurde. In solchen Fällen ist ein „leerer UFI“ für die Giftnotrufzentralen im Notfall nicht hilfreich.


Für Gemische, die noch nicht in Verkehr gebracht wurden, gilt Ihre Pflicht zur Übermittlung harmonisierter Informationen und zur Angabe des UFI auf dem Etikett ab folgenden Daten:


•1.Jan 2021 (Verwendung durch Verbraucher oder Gewerbe),

•1.Jan 2024 (industrielle Verwendung).


Bitte beachten Sie für den Fall, dass Ihr Gemisch für industrielle Verwendung weiter unten in der Lieferkette weiter umformuliert wird und schließlich in einem von Verbrauchern verwendeten Produkt enthalten ist, der früheste angegebene Termin zur Einhaltung der Vorgaben für die Verwendung durch Verbraucher oder Gewerbe gilt.


Sofern Ihre vorhandenen Gemische bereits auf nationaler Ebene gemäß den derzeit im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften gemeldet wurden, können Sie von der Übergangsregelung Gebrauch machen, die am 1.Januar 2025 endet. Wenn Sie solche Gemische jedoch verändern, müssen Sie die Verpflichtungen zur Angabe harmonisierter Informationen einhalten, bevor Sie das geänderte Gemisch in Verkehr bringen. Schlussendlich muss nach Ablauf der Übergangsphase bei allen aufgrund von Auswirkungen auf die Gesundheit oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemischen der UFI auf dem Etikett angegeben sein."