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Müssen Laderfahrzeuge zur Abfallsammlung, die in den Anwendungsbereich der TRBA 213 fallen, mit einer Klimaanlage ausgerüstet sein?

KomNet Dialog 4212

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen

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Frage:

Wir betreiben Front- und Seitenladerfahrzeuge und fallen in den Anwendungsbereich der TRBA 213. Müssen diese Fahrzeuge zur Abfallsammlung, mit einer Klimaanlage ausgerüstet sein?

Antwort:

Die Abfallsammlung ist eine nicht gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der TRBA 213. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz im Führerhaus durchzuführen. Dabei muss er feststellen (lassen), ob im Führerhaus ein ständiger Arbeitsplatz vorliegt und mit Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe aus den Abfällen zu rechnen ist. Diese Führerhäuser müssen so belüftet werden, dass eine Gefährdung für die Beschäftigten minimiert wird (Punkt 5.2 TRBA 213).

Soweit Führerhäuser mit einem Steuerstand zur Behälterladung ausgerüstet sind, müssen diese geschlossen sein und über eine raumlufttechnische Einrichtung (Klimaanlage) verfügen (Punkt 5.3.1 (1) TRBA 213).