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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es Informationen über die Gefährdung durch Hundekot beim Rasenmähen?

KomNet Dialog 4204

Stand: 27.08.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Gefährdungen, Belastungen (6.2)

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Frage:

Bei einer Betriebsbegehung wurden wir auf die Gefährdungen beim Rasenmähen durch zerstäubten Hundekot hingewiesen. Es wird eine potentielle Gefährdung durch `biologische Arbeitsstoffe` unterstellt, die eine Gefährdungsbeurteilung gem. BioStoffV erforderlich macht. Gibt es zu diesem Themenkomplex bereits Erfahrungen, Handlungsanleitungen oder sonstige Informationen?

Antwort:

Das Problem der Gefährdung durch Hundekot bei Arbeiten in öffentlichen Grünanlagen wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in der  DGUV Regel 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege" thematisiert.


Im Kap. 3.2 "Arbeiten mit biologischer Gefährdung" werden als Gefährdungen bei Grünpflegeanlagen in öffentlichen Grünanlagen der unfreiwillige Kontakt mit Fixerbestecken, Kondomen oder Hundekot genannt. Durch Hundekot können zahlreiche Bakterien, Viren und Parasiten (z. B. Bandwürmer) übertragen werden.


Als Schutzmaßnahmen werden genannt:

  • "In besonders belasteten Bereichen solche Arbeitsverfahren auswählen, die das Aufwirbeln oder Umherschleudern von Kot reduzieren oder vermeiden (möglichst nicht Laubbläser oder -sauger verwenden; Rasenmäher oder Freischneider mit Schutzkonstruktionen wie Prallschürzen o. ä. ausrüsten).
  • Bei der Reinigung kontaminierter Arbeitsmittel (Rasenmäher, Freischneider, etc.) den Kontakt zu Kot vermeiden."


Bei Mäharbeiten mit handgeführten Mähgeräten (Kap. 3.1.7) wird in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung vorgegeben:

  • "Sie sind verpflichtet, Ihren Beschäftigten geeignetes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen. Mindestanforderungen: Trittsichere Sohle und Zehenschutz.
  • Sie sind ebenfalls verpflichtet, Ihren Beschäftigten die Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und zu reinigen, wenn diese zugleich als Schutzkleidung dient, z. B. bei Mähflächen, auf denen mit Tierkot zu rechnen ist. Sie muss körperbedeckend sein."


Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Laubblas- und Laubsauggeräten werden im Kap 3.7.7 der DGUV-Regel 114-610 thematisiert. Hier besteht u.a. eine Infektionsgefahr durch aufgewirbelte Krankheitserreger in Tierkot.