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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Mitarbeiter, die im Hubschrauber während des Fluges an der offenen Tür arbeiten, einen Lehrgang bei der BG absolvieren?

KomNet Dialog 5470

Stand: 10.04.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Ist es erforderlich, für Mitarbeiter, die im Hubschrauber während des Fluges (Luftarbeit) an der offenen Tür arbeiten (Windenbediener/Lastenoperatoren/Fotoaufnahmen und Videodokumentation)einen Lehrgang bei der BG durchführen zu lassen, oder reicht die bisherige Verfahrensweise mit Einweisung durch Multiplikatoren, Unterweisung in Fragen der Arbeitssicherheit und Training mit dem vorhandenen Gurtsystem aus? Betriebsanweisung und regelmässige Prüfung des Gurtsystems sind Voraussetzung, außerdem sind die Mitarbeiter während des gesamten Fluges permanent mit dem zugelassenen Steh-Haltegurt gesichert. Ist dies überhaupt eine absturzgefährdete Tätigkeit? Ist eine Vorsorgeuntersuchung trotzdem Pflicht (sie wird durchgeführt!)?

Antwort:

Informationen zu Gefährdungen und den zu ergreifenden Maßnahmen bei Arbeitseinsätzen mit Hubschraubern sind in der DGUV Regel 114-009 (ehemals: BGR 162) "Sichere Einsätze mit Hubschraubern" aufgeführt.
Bei Arbeiten im Bereich einer offenen Kabinentür besteht zweifelsohne Absturzgefahr und es sind,  wie in der DGUV Regel 114-009 beschrieben, entsprechende Absturzsicherungsmaßnahmen zu treffen.
Wie im Arbeitsschutz gefordert und üblich, sind die Beschäftigten über die Gefährdungen und die nötigen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen den Arbeitgeber bei den Unterweisungen. Entsprechende, von den Unfallversicherungsträgern angebotene, Schulungs- und Informationsmaßnahmen sollten angenommen und genutzt werden. Angebote sollten direkt beim Unfallversicherungsträger erfragt werden.
In der DGUV-Regel 114-009 wird unter Anhang 9.3 Ziffer 6.3 ein Hinweis über durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gegeben. Dabei hilft z. B. die DGUV Information 214-007 (ehemals: BGI 768-2) "Arbeitshilfe zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei fliegendem Personal (Cockpit)".
Die im jeweiligen Einzelfall möglichen Gefährdungen und nötigen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen.