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Besteht eine Pflicht, zur Überwachung und Prüfung von Kühlschmierstoffen in der mechanischen Fertigung eine sachkundige Person einzusetzen?

KomNet Dialog 14092

Stand: 20.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Ist man verpflichtet, zur Überwachung und Prüfung von Kühlschmierstoffen in der mechanischen Fertigung eine sachkundige Person einzusetzen? Diverse Institutionen bieten Seminare zu diesem Thema an. Ist ein solches Seminar Pflicht? Oder ist es erlaubt, einen Mitarbeiter eines chemischen Labors oder eine unterwiesene Person die Prüfung des Kühlschmiermittels ohne Sachkundeprüfung durchführen zu lassen?

Antwort:

Gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den konkretisierenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" und die TRGS 552 "Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B" bestehen bei dem Einsatz von Kühlschmierstoffen (KSS) Mess- und Prüfpflichten für den Arbeitgeber.


Eine aktuelle Übersicht über die Anforderungen bei der Verwendung von KSS gibt die DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen". Danach hat der Unternehmer für die


"Prüfung des Neuansatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe und für die nachfolgenden regelmäßigen Prüfungen einen Prüfplan aufzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass der Prüfplan für einen Soll-Ist-Wert-Vergleich mindestens folgende Angaben enthält:

1. wahrnehmbare Veränderungen des Kühlschmierstoffes,

2. pH-Wert,

3. Gebrauchskonzentration,

4. Nitritgehalt des wassergemischten Kühlschmierstoffes,

5. Nitratgehalt/Nitritgehalt des Ansetzwassers."

(Punkt 7.1)


Nach Punkt 7.1.3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, "dass wassergemischte Kühlschmierstoffe entsprechend dem Prüfplan geprüft und entsprechend den festgestellten Prüfergebnissen die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden. Diese Aufgaben müssen von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Die theoretischen Grundlagen einer Fachkunde können z.B. durch den Besuch von Lehrgängen bei geeigneten Organisationen erworben werden. Das Wissen ist auf dem aktuellen Stand zu halten.

Fachkundig können der Unternehmer selbst, Betriebsangehörige oder Betriebsfremde sein. Die Fachkunde kann, muss aber nicht in einer Person vereint sein."

Die GefStoffV definiert in § 2 "Begriffsbestimmungen" Absatz 16 die Fachkunde folgendermaßen: "Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."

Auf Grund der Komplexität der Aufgaben und der geforderten Güte sind bei den Mess- und Prüfaufgaben bei der Verwendung von KSS im Betrieb Anforderungen an die Fachkunde der Person zu stellen. Diese Fachkunde kann durch Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Alternativ können auch fachkundige externe Stellen beauftragt werden.