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Ist ein Mitarbeiter eines Arbeitsschutzamtes im gehobenen oder höheren Dienst automatisch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

KomNet Dialog 4036

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Ist ein Mitarbeiter im gehobenen Dienst eines Arbeitsschutzamtes automatisch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, auch wenn er nicht die entsprechende Ausbildung bei einer Berufsgenossenschaft absolviert hat? Wie sind die Mitarbeiter im höheren Dienst eines Arbeitsschutzamtes in dieser Hinsicht einzustufen? Welche rechtliche Grundlage gibt es für die Einschätzung bzw. Einstufung?

Antwort:

Die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt der § 7 des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG. Danach muss der Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

Weitere Erläuterungen hierzu sind in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" zu finden. Nach § 4 der DGUV Vorschrift 2 erfüllen Sicherheitsingenieure u.a. die Anforderungen, wenn sie
1. berechtigt sind die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Fachkundevoraussetzungen.

Grundsätzlich ist anzunehmen, dass bei ausgebildeten Gewerbeaufsichtsbeamten eine Qualifikation vergleichbar einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) vorliegt. Da beide Betätigungsfelder als auch die entsprechende Ausbildung einer Dynamik unterliegen, wird man aber nicht von einem Automatismus in der Form ausgehen können, dass ein Mitarbeiter des (technischen) gehobenen oder höheren Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung sich gleichzeitig als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) bezeichnen und tätig werden kann.

Nach unserem Kenntnisstand haben sich in NRW in der Vergangenheit Mitarbeiter der Arbeitsschutzverwaltung, die eine formale Anerkennung als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) wünschten, an das Ministerium ihres Geschäftsbereiches gewandt und eine entsprechende Anerkennung im Einzelfall beantragt.