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Gibt es eine exakte und umfassende Beschreibung, was unter einem "geschlossenen System" nach Gefahrstoffverordnung zu verstehen ist?

KomNet Dialog 4024

Stand: 21.03.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

In der Gefahrstoffverordnung wird oft der Begriff "geschlossenes System" genannt. Als Definition ist mir nur die aus dem Schutzleitfaden 300 "geschlossenes System" bekannt, die mir aber zum Beispiel im Bereich Chipherstellung nicht ausreicht (z. B. CVD-Kammer oder Nassbank). Gibt es eine EU-Regelung oder eine DIN-Norm, die sich mit der umfassenden Beschreibung des Begriffs "geschlossenenes System" beschäftigt?

Antwort:

Sofern die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 "Allgemeine Schutzmaßnahmen" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht ausreichend sind, müssen mindestens ebenfalls die Maßnahmen nach § 9 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen" der GefStoffV getroffen werden: Wenn hierbei keine Substitution durch weniger gefährliche Stoffe und Gemische möglich ist, sollte vorzugsweise ein „geschlossenes System“ bei der Herstellung und Verwendung eingesetzt werden. Diese Vorgabe zum Einsatz von geschlossenen Systemen gilt in verschärfter Form auch für die Herstellung und Verwendung von krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen und Gemischen der Kategorien 1 und 2, für die dann darüber hinaus der § "10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" der GefStoffV anzuwenden ist.


Obwohl demnach das „geschlossene System“ eine zentrale und wichtige Bedeutung hat, wird dieser Begriff gegenüber z. B. „Stand der Technik“, „Tätigkeit“ und „Lagern“ nicht in § 2 "Begriffsbestimmungen" der GefStoffV aufgeführt. Bei der Recherche konnten jedoch auch keine EG-Regelungen, DIN-Vorschriften oder andere Normen ermittelt werden, in denen das „geschlossene System“ umfassend beschrieben wird.


Physikalisch-thermodynamisch ist ein geschlossenes System gegenüber einem offenen und einem abgeschlossenen (isolierten) System dadurch gekennzeichnet, dass kein Stoffaustausch, sondern lediglich ein Energieaustausch mit der Umgebung stattfindet. Bei einem offenen System dagegen finden sowohl Stoff- als auch Energieaustausch mit der Umgebung statt, bei einem abgeschlossenen System dagegen keines von beiden.


Bei chemisch-technischen Prozessen dagegen ist es nicht möglich, ein ideales geschlossenes System ohne jeglichen Stoffaustausch zu verwirklichen, auch nicht bei Anwendung von Autoklaven. Auch wenn die stoffliche Umsetzung in geschlossenen Behältern und der stoffliche Transport in geschlossenen Röhren stattfindet, muss das System zumindest zeitweise zur Hinzufügung von Ausgangsstoffen, zur Entfernung von Reaktionsprodukten sowie zur Revision, Wartung und Reparatur geöffnet werden.


In großem Ausmaß werden geschlossene Systeme bei der Herstellung von hochintegrierten elektronischen Bausteinen eingesetzt, wie z. B. RAM- und ROM-Speicherchips sowie Mikroprozessoren, wobei es hier auf eine möglichst weitgehende Kontaminationsfreiheit der hergestellten Produkte ankommt.


Bei dem in der Gefahrstoffverordnung genannten „geschlossenen System“ kann es sich daher nicht um das physikalisch-thermodynamisch definierte „geschlossene System“ ohne jeglichen Stoffaustausch handeln. Die Geschlossenheit derartiger chemisch-technischer Systeme ist daher nur relativ unter Kenntnis des zugrunde liegenden Prozesses zu betrachten. Eine allgemeingültige und umfassende Definition ist auch nicht zu erwarten und im Schutzleitfaden 300 "Geschlossenes System" daher nicht enthalten.


In der Informationsschrift GUV-I 8533 „Sichere Handhabung von Zytostatika“ der Gesetzlichen Unfallversicherung ist allerdings im Anhang II eine Definition „geschlossenes System“ für die Sicherheitswerkbänke aufgeführt, die bei der Herstellung von applizierbaren Gemischen aus „giftig“ bis „sehr giftig“ eingestuften, zytostatisch wirkenden Medikamenten eingesetzt werden. Demnach ist ein geschlossenes System ein System, u.a.


- bei dem während des Misch- und Herstellungsvorganges zwischen dem kontaminierten Innenraum und der Umgebung keine betriebsmäßig offene Verbindung besteht,

- das manipulationssicher ist, wobei Öffnungsvorgänge nur im System möglich sind,

- bei dem Bedienungsschritte sinnfällig und zwangsläufig sein müssen und

- bei dem Bedienungsfehler nicht zu einer gefährlichen Situation führen dürfen.


Auch wenn es demnach keine umfassende und allgemeingültige Definition „geschlossenes System“ gibt, sollte es dennoch möglich und erforderlich sein, die Anforderungen an ein solches System für das jeweilige gewünschte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren aus der Kenntnis der dort ablaufenden stofflichen Umsetzungs- und Transportprozesse speziell abzuleiten und zu definieren.


Auf Kapitel 5.3.2 "Geschlossene Systeme" und Anhang 1 "Dichtigkeit" der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" weisen wir hin.