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Können die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 7 Abs.2a ArbZG durch eine Gefährdungsbeurteilung sichergestellt werden?

KomNet Dialog 4019

Stand: 20.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ich bin als Betriebsärztin gefragt worden, ob ich eine Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Bereitschaftsdienste im Krankenhaus erstellen kann. Laut § 7 Abs. 2a Arbeitszeitgesetz kann durch eine Dienstvereinbarung von den Regelungen abgewichen werden, wenn ... sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist. Laut Tarifvertrag Öffentlicher Dienst soll eine Gefährdungsbeurteilung dies sicherstellen. Gibt es Vorschläge zum Vorgehen bei solch einer Fragestellung?

Antwort:

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bietet auf ihren Internetseiten u.a. die Handlungshilfe Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung in Kliniken an. In dieser Handlungshilfe werden auch psychische Belastungen durch Arbeiten unter Zeitdruck, lange Arbeitszeiten, Schicht- und Bereitschaftsdienste angesprochen. Diese Belastungen sind aber nicht in Form eines standardisierten Fragebogens zu ermitteln. Vielmehr gilt es festzustellen, welche Informationen im Betrieb diesbezüglich bereits vorliegen, welcher Personenkreis betroffen ist u. s. w. .


Weitere Handlungshilfen und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung werden im Internet, z.B. unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/bro_gefahrdungsbeurteilung_final.pdf angeboten.


Eine Gefährdungsbeurteilung wird meist individuell entwickelt, da die einzelnen Rahmenbedingungen verschieden sind. Wir empfehlen, sich ggf. vor Ort von einem Fachmann beraten zu lassen. Auch weisen wir daraufhin, dass die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber liegt. Die Betriebsärztin kann, wie auch die Sicherheitsfachkraft, dabei beratend tätig werden.