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Gelten die Regelungen zum Mutterschutz (Kündigungsschutz) und zum Erziehungsurlaub auch für Frauen, die ein Kind adoptiert haben?

KomNet Dialog 4017

Stand: 02.01.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Gelten die Regelungen zum Mutterschutz (Kündigungsschutz) und zum Erziehungsurlaub auch für Frauen, die ein Kind adoptiert haben?

Antwort:

Frauen, die ein Kind adoptiert haben oder adoptieren wollen, können den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht in Anspruch nehmen, weil das Mutterschutzgesetz nur für leibliche Mütter gilt.


Jene können aber, sofern sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, Elternzeit beanspruchen. Wollen sie dies tun, müssen sie mit einer entsprechenden Willenserklärung die Elternzeit beim Arbeitgeber verlangen (schriftlich und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäß § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).


Wird Elternzeit verlangt, besteht auch Kündigungssschutz gemäß § 18 BEGG, der gleichermaßen auch für Adoptivväter gilt.