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Wie stark ist die gesundheitliche Belastung beim Einatmen von Acetondämpfen?

KomNet Dialog 4000

Stand: 16.05.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Wie stark ist die gesundheitliche Belastung beim Einatmen von Acetondämpfen?

Antwort:

Informationen zum Stoff Aceton bietet die Gestis-Stoffdatenbank an. Aceton ist eine leichtentzündliche Flüssigkeit, die als reizend zu kennzeichnen ist. Aceton sind folgende Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise zugeordnet:


"Gefahrenhinweise - H-Sätze:

H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

H319: Verursacht schwere Augenreizung.

H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.


Ergänzende Gefahrenhinweise - EUH-Sätze: EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.


Sicherheitshinweise - P-Sätze: P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.

P240: Behälter und zu befüllende Anlage erden.

P305+P351+P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

P403+P233: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten."


Die gesundheitliche Belastung beim Einatmen von Acetondämpfen ist maßgeblich von der Höhe der Konzentration abhängig.

Folgende gesundheitlichen Belastungen sind bekannt; diese sind auch im Sicherheitsdatenblatt unter den jeweiligen Kapiteln aufgeführt:

- Einatmen oder Verschlucken kann zu Gesundheitsschäden führen.

- Reizt Atemwege und Augen.

- Aceton kann die Haut entfetten und bei häufigem Kontakt zu Hautentzündungen führen.

- Vorübergehende Beschwerden wie Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen können auftreten.

- Kann Gesundheitsstörungen wie Rausch, Hornhautschäden verursachen.

- Kann zu Herzrhythmusstörungen mit Herz-Kreislauf-Versagen führen. Quelle: www.gischem.de

 

Die für den Umgang mit Gefahrstoffen geltende Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen hat, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:


"1.gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2.Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3.Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4.Möglichkeiten einer Substitution,

5.Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6.Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7.Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8.Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge."


Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen.