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KomNet-Wissensdatenbank

Stellt der Umgang mit Borax eine Gefährdung dar?

KomNet Dialog 12279

Stand: 12.06.2012

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Stellt der Umgang mit Borax für die Mitarbeiter eine Gefährdung dar, und wenn ja, welche? Wir füllen für einen Kunden Borax in Säcke ab.

Antwort:

Borax, auch als Tinkal, Natriumborat oder unter seiner chemischen Bezeichnung Dinatriumtetraborat-Decahydrat bekannt, ist ein in der Natur selten vorkommendes Mineral aus der Mineralklasse Borate (http://de.wikipedia.org/wiki/Borax).

Nach der GESTIS-Stoffdatenbank für Natriumtetraborat - Dinatriumtetraborat, mit der CAS-Nummer des wasserfreien Natriumtetraborat 1330-43-4, die des Pentahydrats 1332-28-1 und die von Borax (Natriumtetraborat-Decahydrat) 1303-96-4, gilt:
- Nicht brennbarer Feststoff.
- Wenig löslich in Wasser.
- Von dem Stoff gehen akute oder chronische Gesundheitsgefahren aus.

Der Stoff ist als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 mit den R-Sätzen 60 "Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen" und R 61 "Kann das Kind im Mutterleib schädigen" (Repr.Cat.2; R60-61) eingestuft.

Nach neuer EU GHS- (clp-) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird der Stoff analog eingestuft als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B mit dem Gefahrenhinweis H360FD (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.).

Borax kann bei Haut- oder Augenkontakt sowie beim Einatmen des feinen Pulvers Entzündungen hervorrufen. "Aus mehreren Studien zur inhalativen Exposition gegenüber Borax-Stäuben in Arbeitsbereichen ist ersichtlich, dass bei hohen Konzentrationen hauptsächlich irritative Effekte an den Schleimhäute auftreten können: Augenreizung, Nasenbluten, trockener Rachen, Husten und Kurzatmigkeit. Disponierte Personen (z.B. Asthmatiker) können besonders empfindlich reagieren. Auch entzündliche Hautveränderungen wurden berichtet."
Bei Verschlucken kann es zu Reizungen des Magen-Darm-Trakts kommen.

Grundsätzlich fordert die Gefahrstoffverordnung - GefStoffV, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten durch die unter § 8 Abs. 2 GefStoffV festgelegte Rangfolge von Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren ist:
1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,
2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,
7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen; das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen.

Die entsprechenden Schutzmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Sicherheitsdatenblattes und der Aussagen der Gefahrstoffdatebank "GESTIS" für Ihren konkreten Arbeitsplatz festgelegt werden. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung und in einer Betriebsanweisung zu dokumentieren.