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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Beschäftigte Erdbaumaschinen bedienen dürfen?

KomNet Dialog 3958

Stand: 06.06.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)

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Frage:

Im Bereich Grünflächenunterhaltung und -instandsetzung kommt es bei uns immer wieder vor, dass Erdbaumaschinen (Radlader, Minibaggger bis 7,50 to) eingesetzt werden. Welche Voraussetzungen müssen von dem Bedienpersonal mitgebracht werden und in welcher gesetzlichen Grundlage ist dies verankert?

Antwort:

Erdbaumaschinen, die durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden und durch die Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, stellen Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV dar. Demzufolge sind die Bestimmungen der BetrSichV einzuhalten. Diese sind z.B.
- die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen,
- der Betrieb / die Benutzung und Beschaffenheit der Arbeitsmittel ,
- die Unterweisung und Anweisungen an Beschäftigte, auch in Form von Betriebsanweisungen.

Gemäß Ziffer 3.2 "Anforderung an den Maschinenführer" der DGUV R 100-500 (bisher BGR 500) Kapitel 2.12 - Betreiben von Erdbaumaschinen - dürfen
mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. körperlich und geistig geeignet sind,
3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen
4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.

Sofern öffentliche Straßen / Plätze befahren werden, müssen die Fahrzeugführer über die jeweilige gültige Fahrerlaubnis verfügen (§ 2 Straßenverkehrsgesetz).