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Darf ein Mitarbeiter mit Herzschrittmacher elektrische Prüfungen (einschließlich Hochspannungsprüfungen) durchführen?
KomNet Dialog 17383
Stand: 03.02.2020
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung
Frage:
Einer unserer Mitarbeiter ist seit kurzer Zeit Träger eines Herzschrittmachers und befindet sich zur Zeit in der Reha. Bisher hat er in der Rückläuferanalyse elektrische Prüfungen (auch Hochspannungsprüfungen) an Elektromotoren durchgeführt. Er ist eine ausgebildete Elektrofachkraft. Der Arbeitsplatz hat keinen zwangsläufigen Berührungsschutz. Kann man diesen Mitarbeiter diese Tätigkeiten auch zukünftig durchführen lassen? Wie sieht die Vorschriftenlage zu dieser Situation aus?
Antwort:
Bei Geräten des täglichen Lebens ist beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 30 cm zwischen Oberkörper und Oberfläche des Gerätes in der Regel eine Beeinflussung des Implantats ausgeschlossen. An Arbeitsplätzen in der direkten Umgebung von Anlagen und Maschinen können Beeinflussungen von aktiven Implantaten jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Weitergehende Informationen sind der DGUV Information 203-043 „Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder“ zu entnehmen.
In den im Anhang 1 (Typische Geräte und Anlagen) der Broschüre aufgeführten Tabellen wurden Geräte und Anlagen in die Rubrik „Beeinflussung möglich“ aufgenommen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen die in der Umgebung auftretenden Felder grundsätzlich in der Lage sind, Herzschrittmacher zu beeinflussen. Eine Eingruppierung in die Rubrik „Beeinflussung nicht wahrscheinlich“ erfolgte für alle Geräte und Anlagen, wenn eine Beeinflussung ausgeschlossen oder nur bei speziellen Expositionsbedingungen zu erwarten ist.
Insofern ist eine Gefährdung prinzipiell nicht ausgeschlossen. Deshalb muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dabei sollten Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt zusammenarbeiten und eine spezielle Beurteilung für den konkreten Schrittmacherträger vornehmen. Der behandelnde Kardiologe bzw. der Herzschrittmacherhersteller sollten Auskünfte über die Störsicherheit des eingesetzten Modells und mögliche Folgen einer Störung angeben können.