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Gibt es eine Arbeitsschutzvorschrift, die ein Handyverbot im Betrieb zum Inhalt hat?

KomNet Dialog 3955

Stand: 27.03.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Arbeiten im Betrieb

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Frage:

Seit dem 1.1.2006 herrscht ein ausdrückliches Handyverbot im Betrieb. Dies gilt auch für Überstunden und wurde damit begründet, dass es aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben ist. Stimmt das? Wenn ja, gibt es Unterlagen, wo man die nachlesen kann?

Antwort:

Die Frage berührt zwei Rechtsbereiche, nämlich den Bereich des Arbeitsschutzes und den Bereich des Arbeitsrechtes.


Arbeitsschutzrecht:

Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, hier insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, verpflichten den Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§3 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Welche Maßnahmen das sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen.

Der Arbeitgeber muss somit Maßnahmen treffen die verhindern, dass Arbeitnehmer bei der Arbeit gefährdet oder auch abgelenkt sind.


Die Beschäftigten wiederum sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (§ 15 ArbSchG).

Anders ist der Fall zu betrachten, wenn häufig in der Nähe oder in explosionsgefährdeten Bereichen gearbeitet werden muss. Hierbei stellt das Handy eine potenzielle Zündquelle dar und darf grundsätzlich nicht benutzt und auch nicht mitgeführt werden.

Aus Sicht des Arbeitsschutzes wird somit ein generelles Handyverbot nicht gefordert. Im Einzelfall, z. B. bei Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in gefährlichen Bereichen (explosionsgefährdete Bereiche) kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Handyverbot festgestellt und ausgesprochen werden.


Arbeitsrecht:

In welchem Umfang ein Handyverbot für die Beschäftigten ohne arbeitsschutzrechtliche Begründung von Seiten des Arbeitgebers ausgesprochen werden kann, muss arbeitsrechtlich geklärt werden. Wir bitten um Verständnis, dass KomNet zu arbeitsrechtlichen Fragen keine näheren Auskünfte geben kann und darf.

Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.


Des weiteren bieten die Arbeitsgerichte teilweise kostenlose oder kostengünstige Sprechstunden zu arbeitsrechtlichen Fragen an. Darüber hinaus weisen wir auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hin.