KomNet-Wissensdatenbank
Darf eine schwangere Erzieherin, die zur Ermittlung der Immunitäten zum Betriebsarzt geschickt wird, diese Untersuchung bzw. die Feststellung der Immunitäten verweigern?
KomNet Dialog 28598
Stand: 24.05.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Darf eine schwangere Erzieherin, die vom Arbeitgeber zur Ermittlung der Immunitäten zum Betriebsarzt geschickt wird, diese Untersuchung bzw. Feststellung der Immunitäten verweigern? Falls die Weigerung rechtens ist, wie soll dann der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung korrekt durchführen? Hat eine solche Frau dann das Recht auf Lohnfortzahlung wegen des unvermeidlichen Beschäftigungsverbots?
Antwort:
Bei einer Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dazu gehört, dass er sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG ergeben hat. Die Beurteilung hat sich auf Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung des Arbeitsplatzes zu erstrecken. Hierbei wird er von der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt unterstützt.
Schon vorher hat der Arbeitgeber entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Beispielsweise ist für alle Beschäftigten in der vorschulischen Kinderbetreuung mit direktem und regelmäßigem Kontakt zu Kindern eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben (Anhang zur ArbMedVV, Teil 2 (1) 3.).
Sind dem Arbeitgeber die erforderlichen Immunitäten nicht bekannt, darf er die werdende Mutter (hier am Beispiel in der vorschulischen Kinderbetreuung) nicht weiter mit den Kindern beschäftigen. Er kann die werdende Mutter aber gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz umsetzen.
Bei einem Beschäftigungsverbot ist der werdenden Mutter vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren. Der Arbeitgeber wiederum erhält diese Kosten im Rahmen eines sogenannten U2-Verfahrens (U2-Umlage) von der Krankenkasse erstattet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
Im Rahmen der durchzuführenden arbeitsmedizinischen Vorsorge prüft der Betriebsarzt/die Betriebsärztin u.a. die erforderlichen Immunitäten und führt eine Beratung durch. Ob ausreichend Immunitäten vorhanden sind, kann eventuell auch ohne Untersuchung durch Einsehen des Mutterpasses und des Impfausweis beurteilt werden. Beide Dokumente sind zur Vorsorge mitzubringen. Eine Blutabnahme oder körperliche Untersuchung darf der Arzt / die Ärztin nicht gegen den Willen der Betroffenen durchführen.
Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin gibt ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin keine medizinischen Details an den Arbeitgeber weiter. D.h. der Betriebsarzt/die Betriebsärztin entscheidet über die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmerin, ohne dem Arbeitgeber beispielsweise Einzelheiten über vorhandene Immunitäten mitzuteilen.
Wenn die Arbeitnehmerin die Teilnahme an der Vorsorge verweigert, so sollten zunächst die Gründe hierfür gehört werden, da die Arbeitnehmerin ja gegen ihr Wohl und das ihres Kindes handelt. Vielleicht lässt sich das Problem dann ganz leicht, beispielsweise über einen Arztwechsel, lösen.
In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Weigerung an der Vorsorge verweisen wir auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
" Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen." (§ 15 Abs.1 ArbSchG)
"Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen." (§ 16 Abs.2 ArbSchG)
Im übrigen handelt es sich hier um ein arbeitsrechtliches Problem. Zu arbeitsrechtlichen Fragen kann KomNet aber keine Auskunft geben. Diesbezüglich müssten Sie sich an entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) wenden. Allgemein kann aber gesagt werden, dass auch arbeitsrechtlich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Treuepflicht der Arbeitnehmerin gegenüber steht.