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Schließt das Sprengstoffgesetz im Zusammenhang mit dem gewerblichen Abbrennen von einem Feuerwerk auch den Schutz von Tieren ein?

KomNet Dialog 22106

Stand: 09.05.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Pyrotechnik

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Frage:

Schließt das SprengG im Zusammenhang mit dem gewerblichen Abbrennen von einem Feuerwerk auch den Schutz von Tieren ein? In § 24 Abs. 1 Satz 1 heißt es: Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang... mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen...." Was beinhalten hier die Begriffe "Dritte" und "Sachgüter"?

Antwort:

Schutzziel des Sprengstoffrechts ist der Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgütern.

Im Sprengstoffrecht sind 3 Personengruppen zu betrachten: Verantwortliche, Beschäftigte und Dritte. Dritte sind Nachbarn, Anwohner, die Bevölkerung, die z. B. vor Auswirkungen eines Feuerwerkes oder einer Sprengung zu schützen sind.

Zu schützende Sachgüter sind ortsfeste und bewegliche Güter wie z. B. Gebäude oder Autos. Gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sind Tiere keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Hier gilt das Tierschutzgesetz - TierSchG.

Fazit:

Das Sprengstoffgesetz - SprengG - schließt den Schutz von Tieren daher nicht ein.