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Kann in Verkaufsstätten bei Sprinkleranlagen auf eine netzunabhängige Versorgung der Sprinklerpumpe durch Notstromdiesel verzichtet werden?
KomNet Dialog 3923
Stand: 15.09.2015
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Feuerlöscher, Feuerlöschanlagen
Frage:
Kann in Verkaufsstätten nach VKVO NRW bei Sprinkleranlagen auf eine netzunabhängige Versorgung der Sprinklerpumpe durch Notstromdiesel verzichtet werden bzw. in welchen Fällen ist diese netzunabhängige Versorgung der Sprinklerpumpe nicht erforderlich? Reicht es aus, wenn die Einspeisung der Sprinklerpumpe vor dem Hauptschalter abgegriffen ist.
Antwort:
In NRW sind in Verkaufsstätten Sprinkleranlagen erforderlich. Diese Forderungen finden sich aktuell in der Sonderbauverordnung NRW in den §§ 76 und 77 (vormals in § 18 der Verkaufsstättenverordnung). In bestimmten Fällen sind Ausnahmen möglich.
Hat die Sprinkleranlage mehr als 5.000 Sprinkler, dann ist sie - genauso wie die anderen Sicherheitseinrichtungen (Notbeleuchtung, Alarmierungseinrichtungen, Rauch- und Wärmeabzüge) - an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage anzuschließen, die bei Ausfall der allgemeinen Spannungsversorgung den Betrieb der Sprinkleranlage (insbesondere der Pumpe) übernimmt.
Die technische Auslegung richtet sich nach VDE 0100 Teil 560 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V - Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke".
Stromquellen für Sicherheitszwecke sind danach insbesondere:
- Generatoren, deren Antriebsmaschine unabhängig von der allgemeinen Stromversorgung ist,
- eine zusätzliche Einspeisung aus der allgemeinen Stromversorgung, die von der normalen Einspeisung aus dem Netz unabhängig ist.
Voraussetzung ist also immer, dass eine zweite, vom normalen Netz unabhängige, Versorgung vorhanden ist! Ein "Abgriff" vor dem Hauptschalter alleine ist nicht ausreichend.
Bei älteren Gebäuden ist ggf. auch die mittlerweile zurückgezogene VDE 0108 "Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in Baulichen Anlage für Menschenansammlungen", Teil 1 "Allgemeines" und Teil 3 "Geschäftshäuser und Ausstellungsstätten" zu beachten gewesen.
Gegebenenfalls sind auch weitergehende Anforderungen des Sachversicheres (aus VdS 2092 - Richtlinien für Sprinkleranlagen, für Neuanlagen VdS-CEA 4001) oder aus der Baugenehmigung zu beachten. Zuständig für die Verkaufsstättenverordnung und Ansprechpartner für Fragen sind die Bauaufsichtsämter der Städte und Kommunen.
Quelle für VDE-Bestimmungen: http://www.vde-verlag.de
Quelle für VdS-Richtlinien: http://vds.de/de/quick-links/vds-richtlinien/ .