KomNet-Wissensdatenbank
Könnten diese Personen nach Erlöschen der § 15-Genehmigung nur noch als N-Person (nich strahlenexponierte Person unterhalb 1 mSv pro Kalenderjahr) tätig werden oder ist es in diesem Fall generell untersagt in Kontrollbereichen tätig zu werden?
KomNet Dialog 42516
Stand: 22.11.2018
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
In unserem Forschungszentrum werden viele Fremdfirmen mit einer §15-Genehmigung nach StrlSchV in Kontrollbereichen tätig. Es kommt vor, dass die § 15 Genehmigung der Firma X ausläuft, diese aber dann trotzdem noch in unseren Kontrollbereichen tätig werden müssen. Nach unserer Ansicht existieren mit erlöschen der § 15-Genehmigung keine strahlenexponierten Personen mehr in dieser Firma, da auch kein eigener Kontrollbereich besteht, in dem die Mitarbeiter der Firma X tätig werden könnten. Also könnten diese Personen nach erlöschen der § 15-Genehmigung nur noch als N-Person (nich strahlenexponierte Person unterhalb 1 mSv pro Kalenderjahr) tätig werden. Oder ist es in diesem Fall generell untersagt, in Kontrollbereichen tätig zu werden?
Antwort:
Die Tätigkeit in Kontrollbereichen ist nicht gleichzusetzen mit der Genehmigungsverpflichtung nach § 15 Strahlenschutzverordnung. Es gilt grundsätzlich für alle festgelegten Strahlenschutzbereiche. bei denen der fremde Beschäftigte eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Jahr erreichen kann. Diese mögliche effektive Dosis ist zu ermitteln. Dabei ist eine wechselnde oder durchgehende Tätigkeit in Bereichen mit ionisierender Strahlung zu berücksichtigen.
Im § 15 Strahlenschutzverordnung (2001, ab dem 01.01.2019 neu anzuwenden sind §§ 25 und 26 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung) ist festgelegt:
"Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt, bedarf der Genehmigung, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann".
Wenn bei der Tätigkeit oder den Tätigkeiten eine Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht erreicht werden kann, kann eine Tätigkeit in fremden Strahlenschutzbereichen auch ohne eine Genehmigung erfolgen. Beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung kann eine Gefährdung bei abgeschalteter Anlage ausgeschlossen sein.
Der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten haben bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeiten Strahlenschutzbereiche einzurichten. Hierbei wird in der Regel eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr maßgebend angesetzt.
Entsprechend sind dann die Schutzvorschriften der Verordnung zum Zutritt zu Strahlenschutzbereichen, zu Unterweisungen, die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten, zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis und Schutzvorkehrungen zu berücksichtigen und umzusetzen. Diese sind auch bei fremden Personen zu berücksichtigen und im Rahmen der Zutrittsregelungen anzuwenden.
Hier kann der Strahlenschutzverantwortliche auch Regelungen zur Berücksichtigung des § 15 Strahlenschutzverordnung, zukünftig § 25 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, festlegen.