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Müssen auch die in den verschiedenen Abteilungen eingesetzten Medizinstudenten im praktischen Jahr ein Dosimeter tagen? Und müssen sie zur Strahlenschutzuntersuchung?
KomNet Dialog 30854
Stand: 13.12.2017
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Müssen auch die in den verschiedenen Abteilungen (Chirurgie, Anästhesie, interventionelle Gastroenterologie und Kardiologie, Orthopädie, ...) eingesetzten Medizinstudenten im praktischen Jahr ein Dosimeter tagen? Und müssen sie zur Strahlenschutzuntersuchung? Die Strahlenexposition ist sehr unterschiedlich, sowohl in Dauer als auch Frequenz.
Antwort:
Bei den angegebenen Arbeitsbereichen gehen wir davon aus, dass die Gefährdung durch Röntgenstrahlung vorliegt und somit die Rechtsvorschrift Röntgenverordnung zu betrachten ist.
Auszug aus § 22 Abs. 1 Pkt. 2 der Röntgenverordnung (RöV):
Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden,
- wenn sie zur Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge tätig werden müssen,
- an Ihnen Röntgenstrahlung angewendet werden soll oder ihr Aufenthalt als Proband, helfende Person oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat,
oder
- bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist.
Die Räume, in denen Röntgeneinrichtungen betrieben werden, gelten als Kontrollbereiche, Ausnahme: bei den verwendeten Röntgeneinrichtungen ist der Kontrollbereich auf eine begrenzte Entfernung um das Gerät festgelegt, zu beachten ist dann auch die Strahlrichtung. Dann ist innerhalb der Begrenzung ein Kontrollbereich.
Zu beachten ist § 35 RöV -Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis:
An Personen ......die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist unverzüglich die Körperdosis zu ermitteln. Wenn die Studenten innerhalb des Kontrollbereiches tätig sind, dann sehen wir keine Ausnahme. Abweichend wäre hier auch die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich bzw. die zuständige Behörde kann zusätzliche Maßnahmen festlegen. In NRW liegt die Zuständigkeit bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen.
§ 35 Abs. 4 und Folgende: Die Körperdosis ist durch Messung der Personendosis zu ermitteln. die jeweils anerkannte Messstelle ist bei der Behörde nachzufragen. Die Messstelle gibt die erforderlichen Dosimeter heraus und wertet diese in der Regel monatlich aus. Aufzeichnungen sind zu erstellen.
§ 36: Unterweisungen sind vor Antritt der Beschäftigung und jährlich wiederkehrend durchzuführen und aufzuzeichnen.
§ 37: Eine beruflich strahlenexponierte Person, Auszubildende sind nach § 2 Pkt. 20a gleichgestellt, der Kategorie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgabenwahrnehmung von einem ermächtigten Arzt (siehe § 41 RöV) untersucht worden ist und bescheinigt wurde, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung/Untersuchung dürfen die Aufgaben nur weiter wahrgenommen werden wenn eine erneute Untersuchung bescheinigt, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
Fazit:
Bei Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung in Kontrollbereichen ist die Körperdosis zu ermitteln. Die Personen sind von einem nach Röntgenverordnung ermächtigten Arzt zu untersuchen und es ist zu bescheinigen, dass keine Bedenken vorliegen.