KomNet-Wissensdatenbank
Müssen auch die in den verschiedenen Abteilungen eingesetzten Medizinstudenten im praktischen Jahr ein Dosimeter tagen? Und müssen sie zur Strahlenschutzuntersuchung?
KomNet Dialog 30854
Stand: 18.02.2026
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Müssen auch die in den verschiedenen Abteilungen (Chirurgie, Anästhesie, interventionelle Gastroenterologie und Kardiologie usw.) eingesetzten Medizinstudenten im praktischen Jahr ein Dosimeter tagen? Und müssen sie zur Strahlenschutzuntersuchung? Die Strahlenexposition ist sehr unterschiedlich, sowohl in Dauer als auch Frequenz.
Antwort:
Bei den angegebenen Arbeitsbereichen gehen wir davon aus, dass die Gefährdung durch Röntgenstrahlung vorliegt und somit die Rechtsvorschriften der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu betrachten sind.
Auszug aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c StrlSchV:
"Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Personen der Zutritt zu einem Kontrollbereich nur erlaubt wird, wenn bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist."
Die Räume, in denen Röntgeneinrichtungen betrieben werden, gelten als Kontrollbereiche, Ausnahme: bei den verwendeten Röntgeneinrichtungen ist der Kontrollbereich auf eine begrenzte Entfernung um das Gerät festgelegt, zu beachten ist dann auch die Strahlrichtung. Dann ist innerhalb der Begrenzung ein Kontrollbereich.
Zu beachten ist § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV (zu überwachende Personen - Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis):
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich (unter anderem Kontrollbereich) aufhalten, die Körperdosis nach Maßgabe des § 65 Absatz 1 StrlSchV ermittelt wird.
Ebenso ist § 77 Abs. 1 StrlSchV zu beachten:
"Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine beruflich exponierte Person der Kategorie A (unter anderem Studierende, s. § 2 Abs. 7 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes) nur dann Aufgaben wahrnimmt, für die die Einstufung in diese Kategorie erforderlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres vor der erstmaligen Aufgabenwahrnehmung von einem nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen."
Bei Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung in Kontrollbereichen ist die Körperdosis zu ermitteln. Die Personen sind von einer ermächtigten Ärztin/ einem ermächtigten Arzt zu untersuchen und es ist zu bescheinigen, dass keine Bedenken vorliegen.