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Gibt es beim Röntgen Grenzwerte für Beschäftigte, die in Wohnstätten Menschen mit Behinderungen beim Röntgen begleiten?

KomNet Dialog 19887

Stand: 04.10.2024

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

In einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen müssen Bewohnerinnen und Bewohner geröntgt werden. Das Betreuungspersonal begleitet, falls es notwendig ist, die Bewohnerinnen und Bewohner beim Röntgenvorgang, dabei ist das Betreuungspersonal mit Schutzmaßnahmen, wie z.B. einer Röntgenschürze, geschützt. Gibt es strahlenschutzrechtliche Grenzwerte für das Betreuungspersonal und welche weiteren strahlenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten?

Antwort:

Dem Betreuungspersonal ist der Zutritt der Strahlenschutzbereiche nach § 55 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) verboten, da sie keine begleitende Personen gem. § 2 Abs. 8 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind. Begleitende Personen i. S. des StrlSchG sind Personen, die diese Tätigkeit freiwillig durchführen. Das Betreuungspersonal führt diese Begleitungen während der Arbeit aus (beruflich, nicht freiwillig), somit ist für den Zutritt des Betreuungspersonal in die jeweiligen Strahlenschutzbereiche eine Ausnahmegenehmigung gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV bei der zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig. Mit dieser Ausnahmegenehmigung gelten dann auch die Grenzwerte für beruflich exponierte Personen gem. § 78 Abs. 1 und 2 StrlSchG.