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KomNet-Wissensdatenbank

Richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach dem Firmensitz oder dem Standort der Röntgenanlage?

KomNet Dialog 3832

Stand: 30.09.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wer hat für meinen Betrieb die örtliche Zuständigkeit zur Genehmigung einer Röntgenanlage: Die zuständige Behörde des Firmensitzes oder die zuständige Behörde des Standortes der Röntgenanlage (ist in diesem Fall verschieden).

Antwort:

Die Genehmigung zum Betrieb einer ortsfesten Röntgeneinrichtung wird von der für den Betriebsort (fester Standort) der Anlage örtlich zuständige Behörde erteilt. Gleiches gilt für den anzeigepflichtigen Betrieb.


Soll eine Röntgeneinrichtung dagegen ortsveränderlich betrieben werden (landes- oder bundesweit), so ist die für den Firmensitz zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren zuständig (ein Anzeigeverfahren gibt es bei ortsveränderlichem Betrieb nicht).