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Sind in Lagereibetrieben Kickboards berufsgenossenschaftlich als Fortbewegungsmittel zugelassen?

KomNet Dialog 3775

Stand: 18.03.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Arbeiten im Betrieb

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Frage:

Sind in Lagereibetrieben Kickboards berufsgenossenschaftlich als Fortbewegungsmittel zugelassen?

Antwort:

Zulassungen für Fortbewegungsmittel werden von Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erteilt.

Auch in der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV oder anderen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften werden explizit keine Aussagen zur der Nutzung von Kickboards auf innerbetrieblichen Verkehrswegen getroffen.


Die ArbStättV unterscheidet zwischen Gehverkehr und Fahrverkehr.

Ein Kickboard wird man wohl, ähnlich wie im Straßenverkehrsrecht, als besonderes Fortbewegungsmittel vergleichbar Inlinern, Kinderwagen, etc. bezeichnen können. Diese dürfen auf Wegen für Fußgänger benutzt werden.


Mögliche Gefahrenpotenziale bei der Nutzung eines Kickboards (Sturz- und Kollisionsgefahren) auf innerbetrieblichen Verkehrswegen und die sich daraus ergebenden nötigen Arbeitsschutzmaßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz) zu klären. Dabei sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsrat beteiligt werden.

Zu klären wäre auch, ob es sich bei den Kickboards um Arbeitsmittel handelt, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden und durch Beschäftigte bei der Arbeit genutzt werden. In diesem Fall greift die Betriebssicherheitsverordnung und der Arbeitgeber hätte u.a. die Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu erfüllen. Im Rahmen seines Direktionsrechtes hat der Arbeitgeber die Möglichkeit zu bestimmen, welche Fortbewegungsmittel auf seinem Betriebsgelände genutzt werden.