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Welche Vorschriften bzw. Normen sind auf Verkehrswege im Freien anzuwenden?

KomNet Dialog 13607

Stand: 04.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Meine Frage bezieht sich ausschließlich auf Verkehrswege im Werk außerhalb der Hallen. Die DIN 18225 gilt nicht für Verkehrswege im Freien. Gibt es hierzu vergleichbare Normen, Regelwerke für die Weg-/Fahrbahngestaltung?

Antwort:

Ein Verkehrsweg, den Beschäftige bei der Arbeit benutzen, ist Teil der Arbeitsstätte, für den die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gültig ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV).

Die ArbStättV trifft zu Verkehrswegen unter der Nummer 1.8 des Anhangs der ArbStättV folgende Regelung:

"(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.
(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.
(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Nummer 2.3)."


Für Verkehrswege auf Baustellen gilt zudem:
"Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden." (Anhang 5.2 Abs. 4 ArbStättV).

Für den innerbetrieblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr (auch außerhalb der Hallen) ist  die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege" heranzuziehen, die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert.

Weitere wesentliche Punkte für die betriebliche Verkehrsweggestaltung sind:
- ausreichende Beleuchtung
- frei von Hindernissen und Stolperkanten
- Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr
- ausreichende Markierung
- geeignete Personenlenkung (durch Geländer bzw. Drängelgitter)
- im Winter Freihalten von Schnee und Eis

Für die Gestaltung der betrieblichen Fluchtwege, die auch Verkehrswege sind, ist die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" heranzuziehen.

Bei der Gestaltung von Verkehrswegen im Unternehmen kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen.