Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es bei Vorhandensein einer Tür neben einem Schnelllauftor verboten durch das Tor zu gehen?

KomNet Dialog 42697

Stand: 10.05.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

Favorit

Frage:

In einer Lagerhalle befindet sich neben dem Schnelllauftor für den Werksverkehr auch eine Tür für den Personenverkehr. Ist es bei Vorhandensein einer Tür neben dem Tor gleichzeitig verboten durch das Tor zu gehen? Und wenn ja, muss - und ggf. wie sollte - das Verbot durch das Tor zu gehen gekennzeichnet werden?

Antwort:

Grundsätzlich sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang und der konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) einzuhalten.


Unter der Nummer 1.8 des Anhangs der ArbStättV ist folgendes zu Verkehrswegen nachzulesen:


"(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.

(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.

(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.

(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.

(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.

(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Nummer 2.3)."


Weitere Informationen sind der ASR A1.8 "Verkehrswege" zu entnehmen. Unter dem Punkt 4.1 Absatz 1 ist folgendes nachzulesen:


"Damit im späteren Betrieb von Verkehrswegen keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen, ist bereits bei der Planung von Verkehrswegen die Art des Betriebes zu berücksichtigen, beispielsweise beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen (siehe Punkt 4.3 Abs. 10) oder bei der Festlegung von Verkehrsrichtungen."


Unter dem Punkt 4.3 ist u. a. noch folgendes nachzulesen:


"(1) Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sind so zu führen, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.

(2) Wege für den Fahrzeugverkehr müssen in einem Mindestabstand von 1 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.


Hinweis:

Es hat sich bewährt, den Fußgängerverkehr in diesen Bereichen zusätzlich durch ein Geländer vom Fahrzeugverkehr zu trennen."


Unter dem Punkt 5 ist u. a. noch folgendes nachzulesen:


"(1) Bei der Benutzung von Verkehrswegen können sich Gefährdungen, insbesondere durch:

- die Art der Nutzung (z. B. gemeinsamer Fußgänger- und Fahrzeugverkehr),

- die betrieblichen Verhältnisse (z. B. Schichtbetrieb mit unterschiedlicher Ver- kehrsdichte oder Besucherdichte),

- Verschmutzungen (z. B. Verunreinigungen und Ablagerungen),

- Witterungsverhältnisse (z. B. Glatteis) oder

- Vegetation

ergeben.


Für die Sicherheit auf Verkehrswegen sind geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. innerbetriebliche Verkehrsregeln, geeignete Warnkleidung, farbliche Markierungen, Reinigungsverfahren, Winterdienst, Überdachung) im Rahmen der Gefährdungsbeur-teilung festzulegen und umzusetzen.


(2) Die Beschäftigten müssen gefährdungsbezogen in die Benutzung der Verkehrswege und über die betrieblichen Verkehrsregeln unterwiesen sein. Dies betrifft auch Verkehrsbereiche, in denen sich innerbetriebliche Regelungen mit öffentlichen Anforderungen überschneiden (z. B. Straßenverkehrsordnung auf Parkflächen, die zum Betriebsgelände gehören)."


Auch wenn ein generelles Verbot durch den Gesetzgeber nicht erlassen wurde, ist die Situation in einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV zu betrachten und entsprechende Maßnahmen sind durch den Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen.


Unserer Einschätzung nach kann als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nur herauskommen, dass die Fußgänger die Tür neben dem Tor verwenden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Unterweisung darauf hinzuweisen und es ist mit dem Zeichen "P004 Für Fußgänger verboten" des Anhangs 1 der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" darauf hinzuweisen.