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In einem Lager mit Palettenregalen und Gitterboxen auf dem Fußboden soll eine Bodenmarkierung der Laufwege angebracht werden. Was muss dabei beachtet werden?

KomNet Dialog 42240

Stand: 27.08.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Ich beabsichtige im Lager, wo Palettenregale und auch Gitterboxen auf dem Fußboden stehen, eine Laufweg- bzw. Bodenmakierung anzubringen, Was muß ich dabei beachten? Gibt es Beispiele, wie ein solches Lager aussehen kann?

Antwort:

In § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist geregelt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden müssen, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Nach der Nummer 1.8 des Anhangs der ArbStättV gilt Folgendes:

"(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.

(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.

(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.

(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.

(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.

(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Nummer 2.3)."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege" und dir ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

In Absatz 1 des Abschnitt 5 "Betreiben von Verkehrswegen" der ASR A1.8 ist nachzulesen:

"(1) Bei der Benutzung von Verkehrswegen können sich Gefährdungen ergeben, insbesondere durch:

1. die Art der Nutzung (z. B. gemeinsamer Fußgänger- und Fahrzeugverkehr),

2. die betrieblichen Verhältnisse (z. B. Schichtbetrieb mit unterschiedlicher Verkehrsdichte oder Besucherdichte),

3. Verschmutzungen (z. B. Verunreinigungen und Ablagerungen),

4. Witterungsverhältnisse (z. B. Glatteis) oder

5. Vegetation.

Für die Sicherheit auf Verkehrswegen sind geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. innerbetriebliche Verkehrsregeln, geeignete Warnkleidung, farbliche Markierungen, Reinigungsverfahren, Winterdienst, Überdachung) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen."


Unter dem Punkt 5.3 "Markierungen von Fahrwegen" der ASR A1.3 finden sich noch folgende Informationen:

"(1) Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist farbig, deutlich erkennbar sowie durchgehend auszuführen. Wird die Markierung auf dem Boden angebracht, so kann dies z. B. durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe (mindestens drei Nägel pro Meter), in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - mit ausreichendem Kontrast zur Farbe der Bodenfläche erreicht werden.


(2) Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Markierung von Fahrwegen hat den Vorteil, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt."


Ob ein Verkehrsweg gekennzeichnet werden muss, hängt von den Gefährdungen ab, die auftreten können. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und geeignete Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.