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Wie sind die Arbeitsbereiche für Tätigkeiten der Expositionskategorie 2 nach TRGS 521 abzugrenzen bzw. zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 3720

Stand: 10.05.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Sonstige Verwendungsverbote

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Frage:

Wie sind die Arbeitsbereiche für Tätigkeiten der Expositionskategorie 2 nach TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" abzugrenzen bzw. zu kennzeichnen? Was muss getan werden, wenn die Bereiche nicht abgegrenzt werden können (z. B. Arbeiten in Verkehrswegen, welche nicht umgeleitet werden können)?

Antwort:

Gemäß § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist vom Arbeitgeber eine Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anschließend sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahmen nach dem abgestuften Maßnahmenkonzept zu treffen. Werden Arbeiten im Geltungsbereich der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" ausgeführt und handelt es sich dabei um Tätigkeiten der Expositionskategorie 2, kann bezüglich der Fragestellung die Hilfestellung zur Zuordnung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu den Expositionskategorien der auf Seite 12 der TRGS 521 genutzt werden: Hieraus wird zum einen ersichtlich, dass eine Abgrenzung und Kennzeichnung des Arbeitsbereichs ab der Expositionskategorie 2 erforderlich wird ("Arbeitsbereich abgrenzen und kennteichnen"). Zum anderen erfolgt der Verweis auf den § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" Absatz 3 der GefStoffV:


"(3) Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber

(...)

Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“ nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist."


D. h. es sind Warn- und Sicherheitszeichen sowie Verbotszeichen nach den genannten Quellen anzubringen. Bezüglich der Abgrenzung des Arbeitsbereichs sind nach der Gefahrstoffverordnung keine Ausnahmen vorgesehen. Daher sind die Arbeiten u. E. dann auszuführen, wenn die Verkehrswege gesperrt werden können, wie z. B. samstags/sonntags oder nachts, um entsprechende Arbeiten durchführen zu können.