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In welchem Umfang ist es in Laboren zulässig, Chemikalienreste und nicht mehr benötigte Proben über den Ausguss zu entsorgen?

KomNet Dialog 3682

Stand: 25.04.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

In vielen Laboren ist es gängige Praxis, dass Chemikalienreste oder nicht mehr benötigte Proben über den Ausguss `entsorgt` werden. Wo aber findet man konkrete Hinweise dazu, bis zu welchen Grenzen (WGK, Konzentrationen o.ä.) dies zulässig ist? Worauf ist in entsprechenden Betriebsanweisungen Bezug zu nehmen? Zwar geben Sicherheitsdatenblätter Entsorgungshinweise für z.B. Natronlauge 60%, was ist aber, wenn die Lauge stark verdünnt (z.B. auf 2%) wurde?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten. Zum einen das Arbeitsschutzrecht und zum anderen das Umweltrecht der Länder. Zu dem Umweltrecht können wir keine Aussage treffen. Hierzu wenden Sie sich btte an die zuständige Umweltbehörde.


Die Regelungen zur Beseitigung von Abfällen finden sich in der TRGS 526 "Laboratorien" und in der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien Grundlagen und Handlungshilfen".


In der TRGS 526 ist unter dem Punkt 4.16.2 folgendes nachzulesen:


"(1) Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht durch Dritte entsorgt werden können, sind im Laboratorium gefahrlos zu vernichten oder in eine transportfähige Form umzuwandeln. Dafür sind spezielle Betriebsanweisungen zu erstellen.

(2) Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen können. Die Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu prüfen und diese zur Vermeidung der Bildung von Altlasten zu entsorgen."


In der DGUV Information 213-850 finden sich unter dem Punkt 4.16.2 ebenfalls die in der TRGS 526 Anforderungen.


Die Entsorgung über den Abfluss ist in den genannten Vorschriften nicht vorgesehen und unserer Einschätzung nach auch nicht zulässig.