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Muss ein Schlosser, der Schweißerarbeiten durchführt, eine spezielle Ausbildung haben und wiederkehrende Prüfungen ablegen?

KomNet Dialog 3670

Stand: 01.09.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Muss ein Schlosser, der Schweißarbeiten (welcher Art auch immer) durchführt, auch eine Ausbildung mit entsprechendem Zertifikat oder einer Bescheinigung genossen haben? Muss er auch regelmäßig wiederkehrend eine Prüfung ablegen? Wie kann sich ein Unternehmer sonst von seiner fachlichen Qualifikation überzeugen?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Qualifikation er für die anliegenden Arbeiten für notwendig erachtet. Spezielle Schweißerqualifikationen sind immer dann erforderlich, wenn besondere Anforderungen an die Schweißnaht gestellt werden, z. B. beim Bau von Druckbehältern und Druckrohrleitungen bzw. im Anlagenbau, die üblicherweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden müssen. Anforderungen ergeben sich u.a. bei Druckbehältern aus dem AD 2000 Regelwerk (Herstellung und Prüfung), welches als technische Spezifikation die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der europäischen Druckgeräterichtlinie erfüllt.

Weitere Anforderungen an Schweißqualifikationen und Schweißqualität ergeben sich aus der DIN EN ISO 9606 und DIN EN ISO 3834, welche kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden können.


Grundsätzlich müssen Beschäftigte, die Schweißarbeiten ausführen, gemäß des Arbeitsschutzgesetzes und der nachfolgenden Verordnungen unterwiesen sein. Hierfür sind als Grundlage die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ und die Berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen heranzuziehen. Vielfach bedürfen Schweißarbeiten auf Grund der Gefährlichkeit der Arbeiten eines Schweißerlaubnisscheins, der durch den verantwortlichen Arbeitgeber / Unternehmer ausgestellt wird (Siehe Ziffer 7.2.2 der DGUV Information 209-011 - "Gasschweißen"). Ein Beispiel für eine Schweißerlaubnis wird im Kapitel 10 Anhang dieser DGUV Information angeboten. Auch diese Notwendigkeit muss in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.