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Müssen alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe auf Substitutionsmöglichkeiten geprüft werden?

KomNet Dialog 3668

Stand: 02.03.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Substitutionsgebot nach der Gefahrstoffverordnung: Wir arbeiten mit mehreren hundert verschiedenen Stoffen. In einigen Bereiche sind die ebenfalls die besonderen Schutzmaßnahmen (cmr) notwendig; generell sind mind. die zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich. Frage: Müssen alle Stoffe einzeln auf Substitutionsmöglichkeiten geprüft und die Beibehaltung der Stoffe begründet werden?

Antwort:

Über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe ist nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein Verzeichnis zu führen. Grundsätzlich ist bei allen diesen Gefahrstoffen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der GefStoffV zu prüfen, ob ungefährliche oder ungefährlichere Stoffe verwendet werden können.


Systematisch kann dies in der Praxis nur so ablaufen, dass mit der Betrachtung der besonders kritischen Stoffe begonnen wird, d. h. mit den krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen, also diejenigen bei denen zusätzlich der § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen" der GefStoffV anzuwenden ist. Anschließend sollten die Gefahrstoffe, für die auch der § 9 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen" zutrifft, folgen. Dabei sollten bei der Priorisierung natürlich auch weitere Einflussfaktoren wie beispielsweise die Einsatzmengen eine Rolle spielen.


Sinnvoll ist die Aufstellung eines Prüfplanes mit Auflistung der Stoffe nach ihrem konkreten Einsatzzweck und der Arbeits-/Umweltschutzrelevanz. In diesen kann später das Prüfergebnis zur Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung eingetragen werden. In dem Prüfplan sollten auch vorzusehende Ablaufzeiten festgehalten werden, da bei Prüfung und ggf. Einführung von Ersatzstoffen u. U. sogar mit Verfahrensänderungen i. a. längere Zeiträume beansprucht werden. Dabei spielt eine große Rolle, ob ein Stoff z. B. als Ausgangsstoff für ein chemisches Verfahren oder nur als Lösemittel eingesetzt wird.


Neben diesem systematischen Ansatz sollten Ersatzstofffragen auch anlassbezogen im Einzelfall geprüft werden.