Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer haftet bei Arbeitsunfällen, wenn der Mitarbeiter nicht nach den Unterweisungen handelt?

KomNet Dialog 3666

Stand: 15.03.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Pflichten von Beschäftigten

Favorit

Frage:

Wer haftet bei Nichteinhaltung von Vorschriften trotz Unterweisung? Der Laborleiter ist verpflichtet, in entsprechenden Abständen Unterweisungen durchzuführen. Die Unterwiesenen bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung. Weiterhin ist der Laborleiter verpflichtet, die Einhaltung zu kontrollieren, die Mitarbeiter dagegen, die Vorschriften exakt einzuhalten. Wer haftet im Falle eines Unfalls bei Nichteinhaltung der Vorschriften? Bsp. Ein Mitarbeiter benutzt seine Schutzbrille nicht und es kommt zum Unfall. Er hat aber unterschrieben, daß er weiß, daß er die Schutzbrille benutzen muß. Der Laborleiter kann nun nicht neben jedem Mitarbeiter stehen und in jedem Fall jederzeit kontrollieren, daß die Vorschriften auch eingehalten werden. Wer haftet in dem beschriebenen konkreten Fall? Wo beginnt die Eigenverantwortlichkeit des Mitarbeiters?

Antwort:

Im geschilderten Fall ist zu unterscheiden zwischen der Verantwortung im Arbeitsschutzrecht, der strafrechtlichen Verantwortung und der privatrechtlichen Haftung.

Wenn ein Arbeitgeber oder eine verantwortliche Person nach § 13 Arbeitsschutzgesetz alle Pflichten nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt hat und - wie hier unterstellt - der Unfall eindeutig auf das Fehlverhalten des Beschäftigten zurückgeführt werden kann, ist der Arbeitgeber respektive die verantwortliche Person, weder nach Arbeitsschutzrecht noch nach dem Strafrecht zur Verantwortung, zu ziehen.

Allerdings enthalten weder das Strafrecht noch die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts Regelungen zum privaten Haftungsrecht. Die Frage der privatrechtlichen Haftung kann daher aus Sicht des Arbeitschutzes nicht beantwortet werden. Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.