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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Farbe müssen Betriebsanweisungen haben?

KomNet Dialog 3659

Stand: 12.04.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Ich bin damit beauftragt für den kompletten Betrieb Betriebsanweisungen zu erstellen. Neben den mir bekannten Betriebsanweisungen für Maschinen (blau) sowie Gefahrstoffe (orange) müssen auch Betriebsanweisungen für Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung erstellt werden. Welche Farbe müssen diese Betriebsanweisungen haben oder ist es richtig, dass die Rahmenfarbe frei wählbar ist und sich die Farben (blau bzw. orange) als Standard durchgesetzt haben?

Antwort:

Die farblichen Gestaltung von Betriebsanweisungen ist formell nicht vorgeschrieben. In der Praxis hat sich folgende Farbwahl durchgesetzt:

• orange für Gefahrstoffe,

• blau für Arbeitsmittel und

• gelb für gentechnische Anlagen

• grün oder pink für biologische Arbeitsstoffe.


Wichtig ist, dass im Sinne eines optimalen Wiedererkennungseffektes zumindest eine einheitliche Farbgestaltung innerhalb des Betriebes/Unternehmens eingehalten wird.


Die DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" empfiehlt z. B.: "Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. So ist es z. B. empfehlenswert, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in "Blau", Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in "Orange" und Betriebsanweisungen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in "Grün" zu gestalten."

Weitere Informationen zur Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung sind in der DGUV Information 213-016

"Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" enthalten. Dort heißt es unter Ziffer 10:

"Betriebsanweisungen sollten innerhalb eines Betriebes grafisch einheitlich gestaltet sein (Wiedererkennungseffekt). Eine Betriebsanweisung nach Biostoffverordnung sollte nicht länger als 1 bis 2 DIN A 4-Seiten sein, für die farbliche Gestaltung gibt es keine Vorgabe. Allerdings sollten betriebliche Konventionen, z.B. orangefarbener Rahmen für Gefahrstoff-Betriebsanweisungen oder blauer Rahmen für Betriebsanweisungen, für den Betrieb von Maschinen berücksichtigt werden. Deshalb ist auch schon vorgeschlagen worden, für Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung einen grünen Rahmen zu benutzen."

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.

Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de aufrufen.