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Erlischt die Befähigung eines Kranfahrers (Kranschein), wenn er schon längere Zeit keine Krananlage mehr bedient hat?

KomNet Dialog 3645

Stand: 02.04.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Darf ein ausgebildeter Kranfahrer (mit `Kranschein`) für stationäre Krananlagen in Werkhallen noch als solcher tätig werden, wenn er schon längere Zeit keine Krananlage mehr bedient hat? Erlischt irgendwann seine Befähigung, oder reicht die jährliche Kurzunterweisung als Fachkundeerhalt, um auch nach z. B. 2 Jahren ohne eine Tätigkeit als Kranfahrer jederzeit wieder Kran fahren zu dürfen?

Antwort:

Anforderungen an den Kranführer sind unter § 29 der DGUV Vorschrift 52 "Krane" beschrieben und werden in der DGUV Information 209-012 "Kranführer" näher erläutert.


Verantwortlich für die Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist letztlich der Arbeitgeber, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt. Er hat sich davon zu überzeugen, dass der Kranführer die notwendigen Anforderungen erfüllt. Hierzu gehört auch, unabhängig vom Alter des "Kranscheins", die fachliche Befähigung.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.