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Gibt es eine Verpflichtung einen Mitarbeiter zum Kranführer auszubilden, auch wenn der Kran nur selten benutzt wird?

KomNet Dialog 1937

Stand: 03.04.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wir haben in unserer Fahrzeughalle einen Schwenkkran mit einer zulässigen Höchsttragkraft von 500 kg. Er wird benutzt, um die Sommer- bzw. Winterreifen durch eine Luke in den Keller zu lassen. Sind wir verpflichtet, einen der Mitarbeiter zum Kranführer auszubilden, obwohl der Kran nur selten benutzt wird? Wenn nein - gibt es hier eine klare gesetzliche Abgrenzung?

Antwort:

Anforderungen an den Kranführer sind in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 52 - Krane in § 29 beschrieben und werden in der DGUV Information 209-012 “Kranführer` konkretisiert. (Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter https://publikationen.dguv.de


Auch für das Führen von Kranen, die nur selten genutzt werden, muss der Kranführer die unter § 29 DGUV Vorschrift 52 genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen. Das bedeutet, dass neben den persönlichen Voraussetzungen (Mindestalter, körperliche und geistige Eignung, Zuverlässigkeit), der Kranführer ausreichend unterwiesen und befähigt sein muss. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn der Kran handbetrieben ist, d.h. wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden (§ 29 Abs. 2 DGUV Vorschrift 52).


Den Umfang der Unterweisung muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Arbeitsschutzgesetz) festlegen.