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In meinem Büro kann ich aufgrund des Lärms einer nahen Bahntrasse kein Fenster öffnen und es gibt keine Klimaanlage. Ist das zulässig?

KomNet Dialog 3641

Stand: 11.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Lüftung, Lüftungsanlagen

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Frage:

An meinem Arbeitsplatz kommt es zu einer nicht unerheblichen Lärmbelästigung. In ca. 10-15 m Entfernung von meinem Bürofenster befindet sich eine Bahntrasse mit sechs nebeneinander liegenden Gleisen. Im Abstand von ca. 1-5 Minuten fahren Personen- und überwiegend (sehr laute) Güterzüge über die besagte Gleisanlage. Das Öffnen eines Fensters ist aufgrund der Lautstärke nicht möglich, da ein Kundengespräch somit unmöglich wird. Eine Klimaanlage existiert nicht. Frischluft kann demnach nicht, bzw. nur geringfügig über den Flur in die Räumlichkeiten gelangen. Außerdem kommt dazu, dass es sich um ein Büro mit 6-7 Bildschirmarbeitsplätzen handelt. Die Geräuschkulisse ist also ohnehin schon sehr hoch und die Luft entsprechend warm und abgestanden. Fazit: Keine Frischluft oder starke Lärmbelästigung - Ist das zulässig?

Antwort:

Ihre Beschreibung des Arbeitsplatzes lässt es durchaus plausibel erscheinen, dass eine freie Lüftung über geöffnete Fenster nicht zumutbar ist. In diesem Fall wäre tatsächlich die Lüftung über eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) erforderlich. Letztlich kann die Frage jedoch nur vor Ort geklärt werden.

Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Sie können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter*innen, Personalrat, Betriebsärztin/ Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.

Auf die Pflicht des Arbeitgebers, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, weisen wir hin. Wenn innerbetrieblich keine Lösung gefunden oder kein Einvernehmen erzielt werden kann, können Sie die für Ihren Betrieb zuständige Behörde kontaktieren (siehe auch § 17 Arbeitsschutzgesetz "Rechte der Beschäftigten").

Die rechtliche Grundlage zur Beurteilung Ihres Problems finden Sie unter Nummer 3.6 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung i.V.m. der ASR A3.6 "Lüftung" . Dort wird in Punkt 6.1 festgelegt, dass eine RLT-Anlage erforderlich ist, "wenn eine freie Lüftung [...] nicht möglich ist, insbesondere wenn [...] die Lage der Räume entgegensteht, z.B. Tieflage [...] oder umliegende Bebauung". Die Art der umliegenden Bebauung, die eine freie Lüftung unmöglich macht, ist in der ASR A3.6 nicht näher definiert. Daher sollte Ihr Arbeitsplatz unbedingt vor Ort in Augenschein genommen werden, damit ein abschließendes Urteil möglich wird.