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Machen sich Beschäftigte strafbar, wenn sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen?

KomNet Dialog 3640

Stand: 11.10.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ich war bei einer Veranstaltung auf 538 € Basis beschäftigt. Die Arbeitszeiten haben in mehreren Punkten gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, wie ich bei einer Recherche jetzt festgestellt habe. Allerdings haben wir dort den Arbeitszeiten zugestimmt und uns ist ein Zuschlag zugesagt worden, den wir jedoch nicht erhalten haben. Habe ich mich in diesem Fall auch strafbar gemacht, weil ich gegen Arbeitszeitbestimmungen verstoßen habe?

Antwort:

Im § 22 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind die Bußgeldvorschriften und im § 23 ArbZG die Strafvorschriften aufgeführt. Adressat dieser Vorschriften ist der Arbeitgeber und nicht die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer. Die Pflichten für Beschäftigte im Bereich des Arbeitsschutzes sind in den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) beschrieben.


Fazit: Sie haben sich in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht strafbar gemacht.