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Ist die Zeit von 05:30 bis 06:00 Uhr Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
KomNet Dialog 15176
Stand: 14.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Nachtarbeit
Frage:
Die Arbeitszeit im Betrieb wurde neu festgelegt auf Arbeitsbeginn in der Frühschicht 05:30 Uhr bis Arbeitsende 14:00 Uhr (einschl. 30 min Pause). Gilt in diesem Fall die Zeit von 05:30 bis 06:00 Uhr als Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
Antwort:
Bei dem in der Frage genannten Zeitraum von 05:30 bis 06:00 Uhr handelt es sich nicht um Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.
Das ArbZG definiert die Nachtzeit als die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (§ 2 Abs. 3 ArbZG)
Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. (§ 2 Abs. 4 ArbZG)