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Ist die Zeit von 05:30 bis 06:00 Uhr Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

KomNet Dialog 15176

Stand: 14.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Nachtarbeit

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Frage:

Die Arbeitszeit im Betrieb wurde neu festgelegt auf Arbeitsbeginn in der Frühschicht 05:30 Uhr bis Arbeitsende 14:00 Uhr (einschl. 30 min Pause). Gilt in diesem Fall die Zeit von 05:30 bis 06:00 Uhr als Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Antwort:

Bei dem in der Frage genannten Zeitraum von 05:30 bis 06:00 Uhr handelt es sich nicht um Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.

 

Das ArbZG definiert die Nachtzeit als die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (§ 2 Abs. 3 ArbZG)

Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. (§ 2 Abs. 4 ArbZG)