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Müssen Praktikanten, die länger als 2 Monate Praktikum machen, nach Jugendarbeitsschutzgesetz untersucht werden?

KomNet Dialog 3631

Stand: 15.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Müssen Praktikanten, die länger als 2 Monate Praktikum machen, nach Jugendarbeitsschutzgesetz untersucht werden?

Antwort:

Eine Erstuntersuchung ist nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dann erforderlich, wenn ein Jugendlicher nach Abschluss der Schule als Auszubildender oder Arbeitnehmer in das Berufsleben eintritt.


Diese Regelung gilt nicht für eine geringfügige oder nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung. Als geringfügig ist eine Tätigkeit aus jugendarbeitsschutzrechtlicher Sicht dann anzusehen, wenn die körperliche Beanspruchung gering und die wöchentliche Arbeitszeit eingeschränkt ist. Allerdings gibt es dazu keine konkreten zeitlichen Festlegungen. So kann z. B. bei einer Arbeitszeit von weniger als 20 Wochenstunden nicht autmatisch von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen werden.


Entscheidend ist also immer die Beurteilung des Einzelfalls. Es sind die jeweiligen körperliche Belastungen und die Dauer der Beschäftigung zu betrachten. Zur Orientierung kann von uns aus gesagt werden: "Je geringer die physischen Beanspruchungen, um so länger kann die Arbeitszeit sein und umgekehrt". 


Auf die Informationen unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz weisen wir hin.