Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Kann eine nicht vorhandene Beleuchtungsstärke von 200 Lux bei einer Lesetätigkeit durch eine LED-Kopflampe ersetzt werden?

KomNet Dialog 29048

Stand: 11.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

Favorit

Frage:

Kann eine nicht vorhandene Beleuchtungsstärke von 200 Lux bei einer Lesetätigkeit durch eine LED-Kopflampe ersetzt werden?

Antwort:

Nach dem Punkt 3.4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitsstätten mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A3.4 "Beleuchtung". Unter dem Punkt 5.2 ist u. a. folgendes nachzulesen:

"...
(3) An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.

(4) Die Beleuchtung kann als raumbezogene Beleuchtung oder auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung ausgeführt werden. Die im Anhang 1 angegebenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke müssen erreicht werden.

Die Anwendung einer raumbezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn

-Arbeitsplätze in der Planungsphase örtlich nicht zugeordnet werden können,
-eine flexible Anordnung der Arbeitsplätze vorgesehen ist.

Bei den genannten Anwendungsfällen für die raumbezogene Beleuchtung ist es möglich in der Grundausstattung den gesamten Raum mit dem Mindestwert der Beleuchtungsstärke für den Umgebungsbereich entsprechend der späteren Nutzung zu beleuchten. In diesen Fällen ist durch zusätzliche Beleuchtung, z. B. mobile Beleuchtungssysteme, die Mindestbeleuchtungsstärke für den Bereich des Arbeitsplatzes sicherzustellen.

Die Anwendung einer auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogenen Beleuchtung kann gegeben sein, wenn

- die Anordnung der Arbeitsplätze und deren Umgebungsbereiche bekannt sind,
- verschiedene Arbeitsplätze -auch innerhalb eines Raumes -unterschiedliche Beleuchtungsbedingungen erfordern.

(5) Die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich eines Arbeitsplatzes mit 300 lx Beleuchtungsstärke muss mindestens 200 lx betragen. Bei Arbeitsplätzen, die mit 500 lx oder mehr zu beleuchten sind, muss die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich mindestens 300 lx betragen. Beleuchtungsstärken über 500 lx im Bereich des Arbeitsplatzes können eine höhere mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich erfordern. Die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5-fache der mittleren Beleuchtungsstärke des Umgebungsbereichs nicht unterschreiten.
..."

Fazit:
Es ist grundsätzlich möglich die nicht vorhandene Beleuchtungsstärke durch zusätzliche Leuchten direkt am Arbeitsplatz auszugleichen. Eine LED Kopflampe gehört jedoch nicht dazu. Die kann z. B. in Form einer Tischleuchte erfolgen.