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Wie ist das Thema ausreichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Museen zu betrachten?

KomNet Dialog 15495

Stand: 04.01.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Wie ist das Thema ausreichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Museen zu betrachten, insbesondere dann, wenn Beschäftigte eine unzureichende Beleuchtung monieren? Nach ArbStättV müssen Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. In der neuen ASR A3.4 "Beleuchtung" werden in Anhang 1 Mindestbeleuchtungsstärken angegeben, z. B. in Ausstelllungshallen 300 lx. Problem: In Museen gibt es Schwierigkeiten bei der Umsetzung, weil a) teilweise lichtempfindliche Ausstellungsstücke vorhanden sind und b) eine zu hohe künstliche Beleuchtung den Museumsbesuch für Besucher unattraktiver machen würde, da die Ausstellungsstücke "im falschen Licht" erscheinen. Deshalb sagt die DIN EN 12464 "Beleuchtung von Arbeitsstätten" auch, dass in Museen die Beleuchtung hauptsächlich von den Ausstellungsanforderungen abhängig ist und lichtempfindliche Ausstellungsstücke geschützt werden müssen. M.E. heißt das: Die in der ASR A3.4 angegebenen Beleuchtungsstärken sind gar nicht ohne Weiteres umsetzbar. Wie ist mit diesem Problem umzugehen?

Antwort:

Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4) gibt den Stand der Technik im Sinne der §§ 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- wieder.
Wendet der Arbeitgeber diese technischen Regeln nicht an, so hat er mit anderen Lösungen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz (in der Regel im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV) zu erreichen.

Ziffer 5.2 der ASR A3.4 besagt: "Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass […] die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen."

Zu diesen Maßnahmen können z. B. die gezielte Beleuchtung von relevanten Bereichen (z. B. Verkehrswege etc.) gehören. Hierbei darf an keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes (die Ausstellungsstücke dürften sich üblicherweise nicht an einem Arbeitsplatz befinden, sondern am Ausstellungsplatz) das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden.