Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Maßnahmen sind beim Auftreten von Beschwerden durch Toluol belastete Raumluft nötig?

KomNet Dialog 3575

Stand: 19.05.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

Favorit

Frage:

Das Ergebnis einer unspezifischen Messung hat eine erhebliche Belastung der Innenräume mit Toluol ergeben. Diffuse Beschwerden treten bei Beschäftigten trotz Lüftung auf. Was sollen wir tun, um die Ursache zu ermitteln?

Antwort:

Zusammenfassung / Abstrakt:
Es wird unterstellt, dass es sich bei der geschilderten Belastung der Raumluft mit Toluol nicht um Exposition bei beruflicher Tätigkeit mit Toluol als Arbeitstoff handelt, sondern um Belastung von Büroräumen. In diesem Fall ist die Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) hinzu zu ziehen.

Wenn in der Raumluft flüchtige organische Verbindungen (VOC), wie z.B. Toluol, ermittelt werden, ohne dass eine berufliche Tätigkeit mit diesem Gefahrstoff vorliegt, ist es nicht zulässig, Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 zur Bewertung anzuwenden. Vielmehr sind die für Innenräume abgeleiteten und gesundheitsbezogenen Innenraumrichtwerte heranzuziehen, die von der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) veröffentlicht wurden. Toluol, Xylole, Ethylbenzol sowie weitere flüchtige organische Verbindungen (VOC) können in Innenräumen nach Neubau-, Altbausanierungs- und Renovierungsarbeiten auftreten. Ursachen dafür sind häufig lösemittelhaltige und aromatenreiche Beschichtungsmitteln, wie z.B. Grundierungen, Lacke und Kleber. Inwieweit die angewendeten Produkte als Ursache für chemische Belastungen der Innenraumluft in Frage kommen, kann evtl. den Sicherheitsdatenblättern der Produkte entnommen werden.

Lösemittelreste (VOC) können bei den in den Räumen tätigen Beschäftigten unspezifische gesundheitliche Beschwerden und Befindlichkeitsstörungen (Sick-Building-Syndrome, SBS) auslösen, wie z.B. Hautreaktionen, Augen- und Atembeschwerden sowie Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Nach Untersuchungen des Umweltbundesamtes (UBA) können Gesundheitsstörungen bei Raumluftkonzentrationen dieser Stoffe (SVOC) auftreten, die 1000 bis 3000 ng/m³ überschreiten. Zur Herstellung eines lufthygienisch unbedenklichen Innenraumklimas sollte daher eine Minimierung dieser Belastung unterhalb von 200 bis 300 ng/m³ (Zielwert) erreicht werden.
Als Ursache für Sick-Building-Syndrome sind nicht nur chemische Stoffe, sondern auch Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien, Schimmelpilze und deren Stoffwechselprodukte, bauphysikalische und baubiologische Mängel des Gebäudes, technische Fehler der raumlufttechnischen Anlage, klimatische Faktoren, wie z.B. Lüftung und Luftbewegung, Temperatur und Feuchtigkeit, ungeeignete und unergonomische Arbeitsmittel, organisatorische Mängel und psychosoziale Beanspruchungen verantwortlich.
Eine sorgfältige, im Aufwand abgestufte Ermittlung der möglichen, vielfältigen Ursachen ist daher dringend erforderlich. Unter der Regie der betrieblichen Arbeitsschutzakteure (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Personalrat) sollten zunächst weniger aufwändige Erhebungen, Ermittlungen und Bewertungen des Arbeitsumfeldes und nicht sofort kostenintensive Messungen durchgeführt werden, wie z.B. nach dem 4-Stufen-Plan der EU. Zunächst sollten die Beschwerden der Beschäftigten erfasst, ausgewertet und arbeitsmedizinisch dahingehend bewertet werden, inwieweit die unterschiedlichen Einflussfaktoren als Auslöser in Frage kommen. Das weitere Vorgehen sollte anschließend im Konsens aller Beteiligter und Betroffener beraten und beschlossen werden (Modell „Runder Tisch“)

Ausführliche Antwort:
Der Fragestellung wird entnommen, dass es sich im geschilderten Fall nicht um eine berufliche Tätigkeit mit Toluol als Arbeitsstoff handelt, wie z.B. in einer Lackiererei als Bestandteil von Lacklösemitteln. Vielmehr legt die Fragestellung nahe, dass es sich um eine Belastung der Innenraumluft in Verwaltungs- Geschäfts- oder Verkaufsräumen mit Toluol handelt, wie z.B. infolge kürzlich abgeschlossener Lackier- oder Verlegearbeiten in Büroräumen bei Nutzung von Neubauten, renovierten oder sanierten Altbauten.

Für diesen Fall gelten dann nicht die gesetzlichen Vorgaben des Gefahrstoffrechts mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die für berufliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900) aufgestellten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW seit 01.01.2005; MAK-Werte bis 31.12.2004). Im angefragten Fall mit Innenraumproblematik wären dagegen die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsstättenrechts mit der Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) heranzuziehen.
Nach Ziffer 3.6 Abs. 1 des Anhangs der ArbStättV mit „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1“ muss der Arbeitgeber – Unternehmer oder Geschäftsführer, Behörden- oder Dienststellenleiter etc. - sicherstellen, dass „(…) in umschlossenen Arbeitsräumen (…) unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden (…)“ ist. Diese Anforderung ist in Kapitel 4 - Luftqualität der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 - Lüftung dahingehend konkretisiert, dass "(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität.(...).

Werden daher durch Raumluftmessungen bestimmte Konzentrationen einer flüchtigen organischen Verbindung (VOC), wie z. B. des Toluols, ermittelt, ohne dass eine berufliche Tätigkeit mit diesem Gefahrstoff vorliegt, ist es nicht zulässig, den Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900 von 190 mg/m³ (190.000 µg/m³) zur Bewertung anzuwenden. Vielmehr sind zur Bewertung die toxikologisch für Innenräume abgeleiteten und gesundheitsbezogenen Innenraumrichtwerte von 0,3 mg/m³ (300 µg/m³; Richtwert I - Zielwert) bzw. 3 mg/m³ (3000 µg/m³; Richtwert II - Sanierungsleitwert) für Toluol heranzuziehen, die von der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) unter http://www.umweltbundesamt.de/gesundheit/innenraumhygiene/richtwerte-irluft.htm  veröffentlicht wurden.

Als Kriterium für die Innenraumluftqualität kann auch der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in den "Air Quality Guidelines for Europe - 2nd Edition" – Internet: http://www.euro.who.int/document/e71922.pdf  - festgelegte, gesundheitsbasierte Leit- und Toleranzwert von 0,26 mg/m³ (260 µg/m³) für Toluol herangezogen werden ("Guidelines" S. 33; Internet: ). Als Wert für die Geruchsschwelle, der nicht überschritten werden sollte, ist dort 1 mg/m³ angegeben. Als normale Konzentration von Toluol in der Umwelt werden weniger als 0,005 mg/m³ (5 µg/m³) in naturbelassener Landschaft und zwischen 0,005 und 0,150 mg/m³ (5 bis 150 µg/m³) in städtischen Ballungsräumen angegeben.

In den Jahren 2001 bis 2004 wurden vom damaligen Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BGIA), jetzt Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) durchgeführten Messungen in zahlreichen Büroräumen auf flüchtige organische Verbindungen ausgewertet und veröffentlicht, u.a. unter dem Titel „Beurteilung der Luftqualität an Büroarbeitsplätzen“ in der Fachzeitschrift „Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft“ – Internet: http://www.dguv.de/medien/ifa/de/pub/grl/pdf/2004_008.pdf und auf S. 232 der Neuauflage des Reports „Innenraumarbeitsplätze – Vorgehensempfehlungen für die Ermittlungen zum Arbeitsumfeld“. Demnach sind in den meisten der gemessenen Büroräumen Konzentrationen bis 0,065 mg/m³ (65 µg/m³) Toluol (Referenzwerte) nachweisbar, ohne dass eine besondere Belastungsquelle vorhanden ist.

Mehr als umweltbedingte Belastungen mit Toluol, Xylole, Ethylbenzol sowie mit weiteren flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), wie z.B. aliphatischen Kohlenwasserstoffen (Testbenzine), Ester (z.B. n-Butylacetat) und Alkohole (z.B. Butanole) können in Innenräumen nach Neubau-, Altbausanierungs- und Renovierungsarbeiten auftreten. Ursachen dafür sind häufig lösemittelhaltige und aromatenreiche Beschichtungsmitteln, wie z.B. Grundierungen, Lacke und Kleber. Obwohl gleichwertige aromatenarme oder aromatenfreie, lösemittelarme oder lösemittelfreie Systeme auf Wasserbasis für den Innenraumbereich erhältlich sind, werden aufgrund des Preises oder der Verarbeitbarkeit immer noch stark lösemittel- und aromatenreiche Produkte eingesetzt. Inwieweit die angewendeten Produkte als Ursache für chemische Belastungen der Innenraumluft in Frage kommen, kann häufig den Sicherheitsdatenblättern der Produkte entnommen werden, die von den beauftragten Handwerksbetrieben oder von den Herstellern auf Anfrage bezogen oder aus dem Internet herunter geladen werden können.

Wenn Büroarbeitsräume unmittelbar nach Neubau-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten ohne mehrtägige bis mehrwöchige Lüftungsphase bezogen werden, verursachen Lösemittelreste (VOC) bei den in den Räumen tätigen Beschäftigten häufig unspezifische gesundheitliche Beschwerden und Befindlichkeitsstörungen (Sick-Building-Syndrome, SBS), wie z.B. Hautreaktionen, Augen- und Atembeschwerden sowie neurotoxische Symptome, u.a. Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Nach Untersuchungen des Umweltbundesamtes (UBA) können Gesundheitsstörungen bei Raumluftkonzentrationen dieser Stoffe (SVOC) auftreten, die insgesamt 1000 bis 3000 ng/m³ überschreiten und sofortigen Handlungsbedarf auslösen können (Richtwert). Jedoch können auch bei Unterschreitung dieser Konzentrationen immer noch Befindlichkeitsstörungen ausgelöst werden. Zur Herstellung eines lufthygienisch unbedenklichen Innenraumklimas sollte daher eine Minimierung dieser Belastung unterhalb von 200 bis 300 ng/m³ (Zielwert) erreicht werden.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Problem Innenraumbelastung und mit den dadurch verursachten gesundheitlichen Beschwerden (Sick-Building-Syndrome) kann allerdings nicht empfohlen werden, sofort ein qualifiziertes Analyseninstitut mit den Messungen von chemischen Verunreinigungen in der Raumluft zu beauftragen. Da als Ursache für Sick-Building-Syndrome nicht nur chemische Stoffe, sondern auch Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien, Schimmelpilze und deren Stoffwechselprodukte, bauphysikalische und baubiologische Mängel des Gebäudes, technische Fehler der raumlufttechnischen Anlage, klimatische Faktoren, wie z.B. Lüftung und Luftbewegung, Temperatur und Feuchtigkeit, ungeeignete und unergonomische Arbeitsmittel, organisatorische Mängel und psychosoziale Beanspruchungen verantwortlich sein können, ist vorher eine sorgfältige, im Aufwand abgestufte Ermittlung der möglichen Ursachen erforderlich. Ansonsten können durch nicht zielführende Messungen Kosten entstehen, die besser für Maßnahmen zur Verminderung der Belastung, wie z.B. für Nachsanierungen oder räumliche Umgestaltungen aufgewendet werden sollten.

Dazu sollten unter der Regie der betrieblichen Arbeitsschutzakteure, wie z. B. des Unternehmers oder Amtsleiters, des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebs- oder Personalrates sowie der von den Beschwerden betroffenen Beschäftigten zunächst weniger aufwändige Erhebungen, Ermittlungen und Bewertungen des Arbeitsumfeldes durchgeführt werden, wie z. B. nach dem 4-Stufen-Plan der WHO. Die Beschwerden der Beschäftigten sollten zunächst z. B. in einer Fragebogenaktion erfasst, ausgewertet und arbeitsmedizinisch dahingehend bewertet werden, inwieweit chemische, biologische, physikalische, klimatische oder andere Einflussfaktoren als Auslöser in Frage kommen. Das weitere Vorgehen bei der Erfassung, wie z. B. durch detaillierte Messungen und weitere Untersuchungen, und bei der Verminderung der Belastungen, wie z. B. durch optimierte Belüftung und Klimatisierung, Entfernen von identifizierten Emissionsquellen und/oder Sanierung des Gebäudes bzw. der Arbeitsräume mit emissionsarmen Baustoffen, sollte im Konsens aller Beteiligter und Betroffener beraten und beschlossen werden (Modell „Runder Tisch“). Verantwortlich für die Durchführung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ist immer der Arbeitgeber bzw. Amtsleiter der Dienststelle (vergl. § 13 Arbeitsschutzgesetz).

Wenn als Ergebnis der Untersuchungen des Arbeitsumfeldes frühere Renovierungen oder Sanierungen als Ursache von stofflichen Raumluftbelastungen tatsächlich in Frage kommen, sind auch gezielte und quantifizierende Messungen dieser Stoffe sinnvoll, und ein dazu qualifiziertes Analyseinstitut sollte damit beauftragt werden. Mit einem in der Fragestellung genannten unspezifischen Verfahren, wie z.B. durch Passivprobenahme mit ORSA-Röhrchen sind allerdings keine genauen Messungen und Bewertungen der Innraumkonzentrationen möglich. Eine genaue Messung, Quantifizierung und Bewertung von chemischen Stoffen in der Innenraumluft, wie z. B. von Toluol und anderen flüchtigen organischen Verbindungen, kann nur von einem dazu qualifizierten Messinstitut durchgeführt werden. Eine Hilfestellung zur Ermittlung geeigneter Institute bieten u.a. die Verbraucherzentrale NRW – Internet: http://www.vz-nrw.de  – mit einer regional und fachlich bezogenen Liste von Messinstituten auf Anfrage und gegen Gebühr. Eine weitere Informationsquelle ist die Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V., die Adressen von Innenraum-Messinstituten anbietet.

Nach Abschluss der ggf. zur Minderung der Belastung durchgeführten Maßnahmen kann der Erfolg dieser Bemühungen durch gleichartige Folgemessungen kontrolliert und dokumentiert werden. Parallel dazu ist durch eine erneute arbeitsmedizinische Bestandsaufnahme des Gesundheitszustandes der Beschäftigten festzustellen, ob dauerhafte und gesundheitsfördernde Verbesserungen des Arbeitsumfeldes erreicht werden konnten.

Weiterführende Informationen und unterstützende Beratungen vor Ort können bei den für die Region zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden angefordert werden, soweit diese noch nicht am konkreten Fall beteiligt sind. 

Als weitere Ansprechpartner können oder sollten für den gewerblich-privatwirtschaftlichen Bereich die zuständigen Berufsgenossenschaften und für den öffentlich-rechtlichen Bereich die zuständigen Unfallversicherungsträger an der Problemsuche und der Problemlösung beteiligt werden. Die zuständige Unfallkassen erhalten sie hier.