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Ist für das Führen von Flurförderzeugen ein schriftlicher Auftrag notwendig?

KomNet Dialog 3557

Stand: 19.11.2023

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Unsere Lagerarbeiter bedienen auch unsere Flurförderzeuge im Lager. Ein schriftlicher Auftrag ist bis jetzt nicht erteilt worden. Im Arbeitsvertrag ist zu lesen: "Sein Aufgabengebiet umfasst alle im Lager anfallenden Arbeiten, wie z. B. Be- und Entladen der Transportfahrzeuge, Führung der Lagerkartei." Reicht dieser Satz aus oder müssen wir einen schriftlichen Auftrag nachreichen?

Antwort:

Wenn es sich um Flurförderzeuge mit eigenem Fahrersitz oder Fahrerstand handelt, muss gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" der Auftrag zum Führen schriftlich erfolgen. In diesem Fall reicht zumindest der in der Frage zitierte Auszug aus dem Arbeitsvertrag nicht aus. Der Lagerarbeiter muss ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zum Führen dieser Flurförderzeuge erhalten. Der Hinweis auf "alle anfallenden Arbeiten" ist nicht bestimmt genug. Beachten Sie bitte auch, dass der Lagerarbeiter gemäß dieser Unfallverhütungsvorschrift mindestens 18 Jahre alt und für das Führen dieser Flurförderzeuge ausgebildet sein muss. Darüber hinaus muss er dem Arbeitgeber seine Befähigung nachweisen.

In den Durchführungsanweisungen (DA) zu § 7 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 68 werden dazu folgende Hinweise gegeben:

"Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz “Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch DGUV Grundsatz 308-001 (bisher: BGG 925) “Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“. Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann. 

Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.  

Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem DGUV Grundsatz 350-001

(bisher: BGG 904) “Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden.  

Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des DGUV Grundsatz 308-001 (bisher: BGG 925) “Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ erfüllt."


Zum Führen von Flurförderzeugen, die im Gehen gesteuert werden, reicht es aus, wenn die Beauftragung mündlich erfolgt. In diesem Fall ist auch eine nachgewiesene Ausbildung nicht erforderlich.