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Gibt es eine technische Anforderung, welche Reichweite die Fernsteuerungen von Kranen haben dürfen?

KomNet Dialog 24212

Stand: 09.07.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Gibt es eine technische Anforderung, welche Reichweite die Fernsteuerungen von Kranen haben dürfen? Hintergrund: zwei angrenzende Hallen --> Mitarbeiter legt Fernbedienung von Kran A fälschlicherweise in Halle B ab --> anderer Mitarbeiter will Kran B bedienen, nimmt aber die Fernbedienung A und steuert ohne sein Wissen den Kran in der anderen Halle. Der Mitarbeiter geht von einer Fehlfunktion des Krans aus, den er beobachtet und betätigt mehrfach die Steuerung, was in der anderen Halle zu großen Gefährdungen führen kann. Gibt es hierzu Erfahrungen? Technische Möglichkeiten dem vorzubeugen?

Antwort:

Funkfernsteuerungen von Kranen können im Freien erfahrungsgemäß Reichweiten bis zu 400 m haben, in Gebäuden ist dies von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Technische Anforderungen an Reichweiten sind uns nicht bekannt.


Um eine Gefährdung durch eine Fehlbedienung wegen Verwechslung auszuschließen, gibt es technisch die Möglichkeit, von einer Funkübertragung auf eine Infrarotfernsteuerung umzurüsten. Hierbei muss die Fernsteuerung "Sichtkontakt" zum Kran haben, der Bediener kann also nicht in einer anderen Halle stehen und den Kran von dort aus in Gang setzen.


Organisatorisch können die Fernbedienungen möglichst auffällig und verwechslungssicher gekennzeichnet werden, in der Betriebsanweisung wird auf diese Gefährdung hingewiesen und die Kranführer werden entsprechend unterwiesen.


Als personen- bzw. verhaltensbezogene Schutzmaßnahme gilt, dass der Kranführer den Kran bzw. die Lastaufnahmeeinrichtung zu beobachten hat (DGUV Vorschrift 52, § 30 Abs. 7), hierdurch müsste ihm eine fehlende Reaktion sofort auffallen.