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Welchen Kriterien muss eine befähigte Person genügen, um ein Explosionsschutzdokument zu überprüfen?

KomNet Dialog 3542

Stand: 09.03.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Betr.: Betriebssicherheitsverordnung, speziell Ex-Schutz-Dokument Nach Erstellung ist das Ex-Schutz-Dokument durch eine befähigte Person zu überprüfen. Welche Kriterien muß der Unternehmer an eine Person anlegen, damit er diese als befähigte Person auswählen und bestellen kann ?

Antwort:

Die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes ist eine Forderung der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV (§ 6) im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung. Die Überprüfung des Explosionsschutzdokumentes durch eine befähigte Person ist nicht erforderlich.



Ggf. zielt die Frage auf eine Prüfung nach Anhang 4 Ziff. 3.8 BetrSichV. Demnach muss vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in Ex-Bereichen die Explosionssicherheit überprüft werden. Dabei ist selbstverständlich auch das Explosionsschutzdokument zu berücksichtigen. Diese Prüfung ist durch eine "befähigte Person" durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt. Näheres regelt hier die TRBS 1203 "Befähigte Personen" unter Nr. 3.1.


Hinweis: Ab 1. Juni 2015 wird der Explosionssschutz in der Gefahrstoffverorndung geregelt (vgl. zur Thematik dann insbesondere § 6 Abs. 8 und 9 GefStoffV 2015 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV 2015).