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Welche Gefährdungen bestehen beim Brennschneiden von beschichtetem Stahl?

KomNet Dialog 3494

Stand: 26.04.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Sonstige Gefährdungen durch Gefahrstoffe

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Frage:

Ein Auszubildender bei einem Stahlbauer soll an einer alten Stahlkonstruktion mit Korrosionsschutz Teile herausbrennen. Die Beschichtung soll PAK enthalten. Welche Maßnahmen sind erforderlich?

Antwort:

PAK ist ein Begriff aus dem Gefahrstoffbereich und die Abkürzung für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe. Hierbei handelt es sich um eine Stoffgruppe, die aus mehreren hundert Einzelverbindungen besteht.
Ein bekannter PAK ist das Benz(a)pyren, welches Bestandteil des Steinkohlenteers ist und sich bei unvollständiger Verbrennung von organischem Material bildet.

Zahlreiche PAK sind krebserzeugende Stoffe, wozu auch das Benz(a)pyren gehört.

Ob in der Beschichtung der Stahlkonstruktion tatsächlich PAK enthalten sind, können wir von hier aus nicht beurteilen. Möglicherweise hat der Geselle auch nur diesen Begriff verwendet um zu verdeutlichen, dass er von einer Gesundheitsgefahr der Beschichtung beim Brennschneiden ausgeht. Diese grundsätzliche Annahme ist auch berechtigt, da beim Brennschneiden, insbesondere beschichteter Materialien, gas- und partikelförmige Stoffe (Gase, Rauche, Stäube) entstehen, die je nach Zusammensetzung, Konzentration und Expositionsdauer die Gesundheit der Beschäftigten gefährden (Schadstoffe).

Nähere Informationen dazu bietet die DGUV Information 209-016 -Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren (bisher BGI 593). Dort ist auch beschrieben, dass beim Brennschneiden von beschichteten Materialien je nach Dauer der Tätigkeit eine technische Lüftung oder eine Absaugung vorhanden sein muss.

Nach der Gefahrstoffverordnung  ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und die nötigen Schutzmaßnahmen ergreifen muss. Die Maßnahmen sind vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig und gehen von Standardmaßnahmen wie Betriebsanweisung und Unterweisung bis zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Besondere Vorschriften nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind vom Arbeitgeber zu beachten, wenn ein Auszubildender noch jugendlich ist.