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Kann von `ständiger Anwesenheit` gemäß Heimpersonalverordnung gesprochen werden, wenn die Fachkraft ihre Pause nach § 4 ArbZG nimmt?

KomNet Dialog 3488

Stand: 20.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Die Heimpersonalverordnung § 5 (1) Satz 3 schreibt die `ständige Anwesenheit` einer Fachkraft im Nachtdienst vor. Kann von `ständiger Anwesenheit` gesprochen werden, wenn die Fachkraft ihre Pause nach § 4 ArbZG nimmt?

Antwort:

Heimpersonal-Verordnung (HeimPersV):

§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten

1. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht-pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

2. Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.

3. Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.


Antwort:


Die Ruhepause gem. § 4 Arbeitszeitgesetz ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeit einschließlich etwaiger Arbeitsbereitschaft unterbrochen wird. Somit wäre zwar kein Bezug zur reinen Anwesenheit hergestellt, jedoch kann während der Pause keine Arbeit geleistet werden. Die Heimpersonalverordnung hat den Begriff "ständige Anwesenheit" sehr wahrscheinlich bewusst unterschieden von dem Begriff "Bereitschaftszeit" (Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft), die in den einschlägigen Vorschriften, Kommentierungen und Urteilen definiert sind und jeweils einen Bezug zur Arbeitszeit oder Ruhezeit zulassen.


Zu klären wäre die genaue Definition von "ständiger Anwesenheit" nach der Heimpersonalverordnung. Dies kann mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden geklärt werden. Grundsätzlich können durch die zust. Behörden, sofern erforderlich, auch Ausnahmen von den Vorgaben des § 5 Absatz 1 gewährt werden (siehe § 5 Absatz 2 HeimPersV).


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