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Gibt es rechtliche Grundlagen gegen die Diskriminierung älterer Erwerbspersonen?

KomNet Dialog 3439

Stand: 15.05.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Vielfältige Belegschaften / Diversity

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Frage:

Gibt es rechtliche Grundlagen gegen die Diskriminierung älterer Erwerbspersonen?

Antwort:

Diskriminierungen jeder Art können in allen gesellschaftlichen Bereichen vorkommen. Deshalb ist im Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes-GG („Gleichheit vor dem Gesetz“) folgendes festgehalten: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Ein Benachteiligungsverbot wegen "Alters" ist jedoch im GG nicht aufgeführt.


Im Rahmen der nationalen Umsetzung von EU-Richtlinien wurde in Deutschland am 14.08.2006 das "Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung" (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz-AGG) erlassen, das eine Diskriminierung (auch) im Arbeitsleben verbietet.


Persönliche Merkmale, auf die sich das Verbot der Benachteiligung erstreckt, sind in § 1 des AGG aufgeführt:

- Rasse,

- ethnische Herkunft,

- Geschlecht,

- Religion/Weltanschauung (s. § 9 AGG - Ausnahmen),

- Behinderung,

- Alter (s. § 10 AGG - Ausnahmen),

- sexuelle Identität.


Der Arbeitgeber ist nach dem AGG u.a. verpflichtet, die erforderlichen (vorbeugenden) Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Verstöße gegen Bestimmungen des AGG können auf zivilrechtlichem Wege geltend gemacht werden.


Hinweis:

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