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Inwieweit sollte das dritte Geschlecht bei der Planung von Neubauten jetzt schon Berücksichtigung finden?

KomNet Dialog 42630

Stand: 13.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Vielfältige Belegschaften / Diversity

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Frage:

Inwieweit sollte das dritte Geschlecht (divers) bei der Planung von Neubauten jetzt schon Berücksichtigung (z.B. Toiletten, Umkleiden) finden, um späteren nachträglichen Änderungen vorzubeugen?

Antwort:

In seinem Beschluss 1 BvR 2019/16 vom 10. Oktober 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bisherigen Auswahlmöglichkeiten für die Eintragung im Geburtenregister zwischen „männlich“, „weiblich“ sowie „fehlende Angabe“ gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz -GG) und das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) verstößt. Der Gesetzgeber war gefordert, bis zum 31. Dezember 2018 eine diesbezügliche Neuregelung zu schaffen. Zum 1. Januar 2019 wurden die Angaben "männlich" und "weiblich" im Geburtenregister um die dritte Option "divers" für intersexuelle Personen, die biologische Merkmale beider Geschlechter aufweisen, ergänzt.

Auch für andere Rechtsbereiche sind langfristig gesetzliche Anpassungen zu erwarten. Für den Bereich des Bau- und Arbeitsschutzrechts sind dem KomNet-Expertennetzwerk allerdings noch keine konkreten Novellierungsbestrebungen bekannt. Es empfiehlt sich dennoch proaktiv vorzugehen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (Anhang, Nummer 4.1 "Sanitärräume") besagt aktuell, dass der Arbeitgeber Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für Frauen und Männer getrennt einzurichten hat oder eine getrennte Nutzung ermöglichen muss.

Da diese Regelung das dritte Geschlecht nicht mit einbezieht, besteht hier Anpassungsbedarf. Die Einrichtung von zusätzlichen Unisex-Toiletten, die allen Geschlechtern offenstehen, kann hier eine Vorgehensweise sein, die vielfach in anderen Lebensbereichen bereits umgesetzt wird. Es empfiehlt sich im Zweifel vor der Umsetzung Beratung bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörde (in NRW sind das die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen) einzuholen. Informationen und Umsetzungstipps für die Praxis, bspw. zur Kommunikation im Betrieb und zum sensiblen Umgang mit dem dritten Geschlecht in der Personalauswahl, finden Sie auf der Seite der Stiftung Prout at work.